Die Gebühren richten sich nach dem „Gerichts- und Notarkostengesetz“. Dabei ist zu unterscheiden einerseits danach, für welche Tätigkeit der Notar eine Gebühr erhält, zum anderen danach, welche Höhe diese Gebühr hat.
Bei der Beurkundung eines Hofübergabevertrages erhält der Notar für das Beurkundungsverfahren 2,0 Gebühren, für den Vollzug des Vertrages (etwa Einholung der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht) eine weitere 0,5-Gebühr, zusammen also 2,5 Gebühren.Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Notar zum Beispiel Finanzierungserklärungen gegenüber Banken beurkunden muss, was bei Ihnen aber nicht der Fall ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert. Er bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert, bei landwirtschaftlichen Betrieben nach dem vierfachen Einheitswert, wenn die Fortführung des Betriebes gewährleistet ist. § 48 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, dass der vierfache Einheitswert als Geschäftswert nur dann anzusetzen ist, wenn
- erstens die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
- zweitens der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.
Ist der Hof an einen Dritten langfristig fremd verpachtet, wird er vom Übernehmer selbst nicht fortgeführt. Hier greift das Kostenprivileg also nicht.
Der Geschäftswert kann sich erhöhen, wenn der Wert der Gegenleistungen des Hofübernehmers höher ist als der vierfache Einheitswert. Dies kann der Fall sein, wenn der Übernehmer in erheblichem Umfang Altschulden oder Altenteilspflichten übernimmt. Ist dieser Gesamtwert höher als der vierfache Einheitswert, ist der Wert der Gegenleistungen anzusetzen.
Die Höhe der Gebühr ist nicht einfach in „100.000er-Schritten“ anzugeben. Es gibt zwei verschiedene Tabellen, wobei für die Beurkundung von Verträgen die Tabelle B anzuwenden ist. Sie sieht bei einem Geschäftswert bis 110.000 € die Höhe der Einzelgebühr mit 273 € vor, bei einem Wert bis 200.000 € 435 €, bei einem Wert bis 320.000 € von 635 €, bei einem Wert bis 410.000 € von 785 €.
Sie müssen also in der Tabelle nachschlagen, welche Höhe der Einzelgebühr bei einem bestimmten Geschäftswert anzunehmen ist. Neben der 2,5-fachen Gebühr erhält der Notar auch seine Auslagen erstattet plus Mehrwertsteuer.