Es geht um die medizinische Frage, ob die Pflege auch auf dem Hof noch erbracht werden kann. Sie sollten den Hausarzt Ihrer Mutter hinzuziehen. Er müsste die Frage am ehesten beurteilen können.
Dabei ist auch die Belastung der Familie mitzubedenken. Ihre Mutter ist mit der Pflege im Pflegeheim unzufrieden. Vielfach sind Pflegeleistungen durch ambulante Pflegedienste zu Hause leistbar. Doch auch mit ambulanter Unterstützung sind die Angehörigen zu Hause oft stark gefordert. Dies muss tragbar, das heißt mit Beruf und Familie vereinbar sein. All dies sollten Sie und Ihre Geschwister bei Ihrer Abwägung mit einbeziehen. Vielleicht sind auch Ihre Geschwister zur Mithilfe bereit, sollte Ihre Mutter zurück auf den Hof kommen.
Steht im Ergebnis fest, dass die Pflege zu Hause nicht mehr erbracht werden kann, sind Sie von der Pflegepflicht als persönlicher Leistungspflicht befreit. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit Sie zum Geldersatz verpflichtet sind.
Oft wird dies in den Altenteilsverträgen (als Teil des Hofübergabevertrages) mitgeregelt. Es wird zum Beispiel vereinbart, dass für den Fall des pflegebedingten Fortzugs vom Hof der Hofübernehmer keinen Ausgleich zahlen muss.
In Ihrem Fall wurde nichts geregelt. Dazu bestimmt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Folgendes (§ 16): Sie müssen eine Geldrente zahlen, die sich nach dem geschätzten Wert der Vorteile bemisst, die Sie dadurch erlangen, dass Sie von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit werden. Sie müssen also darlegen, welchen Pflegeumfang Sie zu Hause noch hätten erbringen können und welchen finanziellen Vorteil Sie davon haben, dass Sie dies nicht mehr tun müssen. Der Wert ist in der Regel nicht sehr hoch, weil auf landwirtschaftlichen Betrieben die Pflege der Altenteiler zusätzlich zur sonstigen Arbeit erbracht wird.
Nicht zu ersetzen haben Sie den fehlenden Geldbedarf, der wahrscheinlich besteht, weil die Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen. Denn den Umfang der Pflege, die nur im Heim geleistet werden kann, haben Sie nach Ihrer vertraglichen Klausel ja gerade nicht aufzubringen.
(Folge 22-2018)