Wochenblatt-Leserin Irene F. in K. fragt: Wir haben unseren Betrieb an unseren Sohn übergeben. Mein Mann und ich haben uns ein vererbbares Dauerwohnrecht vorbehalten – dies im Hinblick auf unsere Tochter. Nun möchten wir es nicht mehr an sie übertragen. Wenn das vererbbare Dauerwohnrecht an niemanden vererbt wird, fällt es dann automatisch an den Hof zurück?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Das ist nicht der Fall. Das Dauerwohnrecht ist in § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass der Wohnungsberechtigte unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung bewohnen darf. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz ist das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich.
Allgemeines Erbrecht gilt
Das vererbliche Dauerwohnrecht erlischt nicht, wenn Sie keinen Erben einsetzen. Denn wenn Sie die Rechtsnachfolge (Erbschaft) nicht durch eine letztwillige Verfügung regeln, etwa durch ein Testament, gilt stattdessen das allgemeine Erbrecht. Das vererbliche Dauerwohnrecht würde dann an eine Erbengemeinschaft fallen, die es gemeinschaftlich ausüben würde.
An Wohnungserben vererben
Wenn Sie also nicht mehr möchten, dass Ihre Tochter dieses Dauerwohnrecht erbt, sollten Sie es dem Sohn vererben, dem Sie den Hof bereits zu Eigentum übertragen haben. Nur dann sind Eigentümer und Wohnungsberechtigter identisch, sodass Ihr Hofnachfolger das Dauerwohnrecht im Grundbuch löschen lassen kann.
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, mit dem Hoferben zu vereinbaren, dass das Dauerwohnrecht nach Ihrem Tod erlischt. So können Sie verhindern, dass nicht andere Personen als Ihr Hofnachfolger Inhaber des Dauerwohnrechts sind.
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(Folge 8-2023)