Wochenblatt-Leserin Nina C. in T. fragt: Wie lange hat ein Testamentsvollstrecker Zeit, um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen? Kann eine lange Erstellungsdauer eine Amtspflichtverletzung darstellen, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt? Ich warte schon zwei Monate.
DAV bzw. Rebecca Kopf, Redaktion, informieren: Ein Testamentsvollstrecker ist vom Erblasser dazu bestimmt, dessen Nachlass zu verwalten. Diese Person hat die Pflicht, für die Erben ein Verzeichnis über den Nachlass zu erstellen.
Urteil des OLG Düsseldorf
Wie viel Zeit dies in Anspruch nehmen darf und ob eine (zu) lange Erstellungsdauer eine Amtspflichtverletzung darstellt, die zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt, dazu gibt es einen Beschluss vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 24.01.2023 (I-3 Wx 105/22). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Grundsätzlich kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Eine verspätete Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses könnte so ein Grund sein.
Unverzüglich ist nicht sofort
Denn der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ein Verzeichnis unverzüglich nach der Annahme seines Amtes vorzulegen. Unverzüglich bedeutet aber nicht, dass die Erstellung innerhalb weniger Wochen erfolgen muss. Insbesondere bei einem größeren und komplexeren Nachlass und wenn der Testamentsvollstrecker beispielsweise nicht von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat, kann und darf es länger dauern.
Eine zeitliche Verzögerung oder kleinere inhaltliche Fehler können also gerade bei unerfahrenen Testamentsvollstreckern nicht als schuldhaft angesehen werden. Einem Entlassungsantrag wird in so einem Fall nicht stattgegeben.
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(Folge 27-2023)