Testament selbst verwahren?

Wir haben 2016 ein gemeinschaftliches Testament beim Notar gemacht und beim Gericht hinterlegt. Da wir es ändern möchten, haben wir es vom Gericht zurück­geholt. Ist es noch gültig und können wir das Testament selbst ergänzen und verwahren?

Nach § 2256 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die vom Erblasser verlangte und an ihn persönlich erfolgte Rückgabe des öffentlichen Testaments (vor einem Notar geschlossen) führt also dazu, dass das Testament unwirksam wird. Die Widerrufswirkung tritt wegen dieser gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht...