Nach § 2256 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die vom Erblasser verlangte und an ihn persönlich erfolgte Rückgabe des öffentlichen Testaments (vor einem Notar geschlossen) führt also dazu, dass das Testament unwirksam wird. Die Widerrufswirkung tritt wegen dieser gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein und ist endgültig.
Grundsätzlich soll der Erblasser bei Rückgabe der Urkunde über die vorgenannte Rechtsfolge belehrt werden. Dies soll auf der Urkunde vermerkt und aktenkundig gemacht werden. Die Widerrufswirkung tritt aber ein, selbst wenn diese Belehrung nicht erfolgt ist.
Übrigens tritt die Widerrufswirkung nicht ein, wenn ein eigenhändig geschriebenes Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht zurückgeholt wird. Diese Rechtsfolge betrifft nur notarielle (öffentliche) Testamente.
Zwei Möglichkeiten für neues Testament
Sie wollen ein neues Testament errichten? Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verfassen ein eigenhändiges Testament (eigenhändig geschrieben und unterschrieben von Ihnen und Ihrer Ehefrau) oder wieder ein öffentliches Testament (vor einem Notar).
Das neue Testament können Sie auch zu Hause verwahren, dennoch empfehlen wir grundsätzlich die Hinterlegung beim Nachlassgericht (Amtsgericht). Das kostet nur 75 € und hat zur Folge, dass Ihr Testament auf jeden Fall gefunden wird.
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