Ihre Entscheidung ist sinnvoll. Angenommen, Sie sterben und es liegt keine letztwillige Verfügung vor, dann werden Sie von einer Erbengemeinschaft beerbt. Sie besteht zu 1/2 aus Ihrer Ehefrau, zu je 1/6 aus Ihren drei Kindern. Dabei unterstellen wir, dass Sie mit Ihrer Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind.
Immobilien, Wertpapiere und Erbbaugrundstücke gehören nicht zum Hof im Sinne der HöfeO. Sie fallen in die Erbengemeinschaft. Streitigkeiten können unter den Miterben aus vielen Gründen entstehen. Mit einem Testament oder Erbvertrag schaffen Sie „klare Verhältnisse“. Hinsichtlich des Hofes erbt zwar keine Erbengemeinschaft, sondern es gibt immer nur einen Erben, den Hoferben, allerdings ist es auch hier wichtig, dass Sie durch Ihren Willen bestimmen, wer Hoferbe sein soll.
Ein Testament ist eine einseitige Regelung, ein Erbvertrag eine zweiseitige. Beim Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben geschlossen. Er kann gegen den Willen einer der Parteien nicht mehr aufgehoben werden. Auch wenn Sie Ihren Willen ändern, können Sie dem Vertragserben gegenüber eine Änderung nur noch mit dessen Zustimmung erreichen.
Daher entschließt sich die Mehrzahl der Erblasser, eine einseitige erbrechtliche Regelung zu errichten. Die gängigen Formen des Testaments sind das eigenhändig errichtete Testament oder das öffentliche (notarielle) Testament. Beide wirken gleich: Sie bestimmen den oder die Erben und weitere erbrechtliche Regelungen einseitig. Vorteil: Sie können das Testament jederzeit vernichten und durch ein neues, anderslautendes Testament ersetzen.
Kosten entstehen bei dem eigenhändig errichteten Testament nicht. Wirksam ist es, wenn Sie das Testament vollständig eigenhändig schreiben und unterzeichnen. Das Datum sollten Sie hinzusetzen. Ratsam ist es, dieses Testament in „besondere amtliche Verwahrung“ zu geben, also bei dem Amtsgericht zu hinterlegen. Dies kostet 70 €.
Beim notariellen Testament hängen die Kosten davon ab, welchen Wert der Nachlass hat. Der Notar fragt dies ab. Verhandeln kann er seine Gebühren nicht, sie sind gesetzlich vorgegeben. Bei einem Nachlass von 2 Mio. € betragen die Notariatskosten 3335 € netto (1,0-Gebühr für die Beurkundung des Testaments) plus 19 % MwSt.