Vermutlich sind Ihre Eltern verstorben, Sie haben nur eine Schwester mit den zwei Kindern. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nötig gewesen, den Hofvermerk zu löschen. Es ist zwar richtig, dass nur ein wirtschaftsfähiger Erbe Hoferbe werden kann, doch die gesetzliche Hoferbenordnung reicht nur bis zur Seitenlinie.
In erster Linie erben einen Hof im Sinne der Höfeordnung die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. In zweiter Linie erbt der Ehegatte, in dritter Linie erben die Eltern, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt. Erst in vierter Linie kommen schließlich die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge zum Zuge.
Ist von diesen Personen niemand wirtschaftsfähig, vererbt sich der Hof nach allgemeinem Erbrecht des BGB. Das heißt: Wenn tatsächlich aus Ihrer Verwandtschaft nur noch die Schwester und deren Kinder leben, diese aber nicht wirtschaftsfähig sind, so vererbt sich der Hof sowieso nach dem Erbrecht des BGB. Der Hofvermerk muss dann nicht gelöscht werden. Denn weiter entfernte Verwandte werden nicht berücksichtigt.
Nach allgemeinem Erbrecht bildet sich nicht immer eine Erbengemeinschaft aus den Verwandten. In Ihrem Fall sind Ihre Schwester und deren Kinder gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Hier gilt: Zunächst erbt nur Ihre Schwester, denn wenn die Eltern vorverstorben sind und noch ein Geschwister lebt, werden dessen Kinder von der Erbfolge verdrängt. Es erbt also allein Ihre Schwester, sie könnte den Hof später dann an die beiden Kinder weitervererben.
Ihren letzten Willen sollten Sie in jedem Fall schriftlich niederlegen. Das können Sie durch ein eigenhändiges, aber auch notarielles Testament. Beide sind gleich wirksam. Darin könnten Sie alle drei Personen zu je einem Drittel als Erben Ihres Hofes einsetzen. Doch selbst wenn Sie die gesetzliche Erbfolge (Alleinerbschaft Ihrer Schwester) beibehalten wollen, sollten Sie ein Testament errichten. Dies hat auch gegenüber den Personen, die nicht zur Erbfolge gelangen, eine rechtfertigende Wirkung.
Sie können das Testament selbst verfassen. Dazu müssen Sie Ihren letzten Willen vollständig eigenhändig aufschreiben, mit Datum versehen und unterschreiben.
Ein notarielles Testament kostet Geld, hat aber den Vorteil, dass der oder die Erben später keinen Erbschein beantragen müssen. Dies spart Kosten. Nachteil: Es kommt häufig vor, dass man seinen letzten Willen ändern möchte. Dann müssten Sie den Notar ein zweites Mal bezahlen.