Norbert S. in E. (87) ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine erste Frau, mit der er drei Kinder hat, ist bereits verstorben. Seine zweite Frau brachte zwei Töchter mit in die Ehe. Wer ist erbberechtigt?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Da Sie nicht mitteilen, ob Sie eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament, errichtet haben, schildern wir hier zunächst die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Sollten Sie vor Ihrer Ehefrau versterben, werden Sie beerbt von einer Erbengemeinschaft, die aus Ihrer Ehefrau und Ihren Abkömmlingen besteht. Dies sind die drei Kinder aus erster Ehe. Die zwei Töchter aus zweiter Ehe (das sind die Abkömmlinge Ihrer Ehefrau, nicht von Ihnen) beerben Sie nicht, denn sie stammen nicht von Ihnen.
Sie teilen auch nicht mit, in welchem Güterstand Sie mit Ihrer Ehefrau verheiratet sind. Daher gehen wir von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. In diesem Fall würden Sie von Ihrer zweiten Ehefrau zu 1/2, von Ihren drei leiblichen Kindern zu je 1/6 beerbt.
Erberwartung wird nicht vererbt
Ist Ihre Ehefrau vorverstorben, werden Sie nur von Ihren drei leiblichen Kindern beerbt. Die zwei Töchter Ihrer Ehefrau aus erster Ehe sind nicht nach Ihnen erbberechtigt. Denn wie gesagt: Es sind nicht Ihre Abkömmlinge. Auch vererbt sich nicht die Erberwartung Ihrer Ehefrau auf deren Töchter.
Testament und Pflichtteil
Anders ist dies natürlich, wenn Sie eine letztwillige Verfügung, etwa ein Testament, errichten. Würden Sie zum Beispiel regeln, dass Ihre Ehefrau Sie allein beerbt, würde all Ihr Vermögen bei Ihrem Tod auf Ihre Ehefrau übergehen. Diese aber wird von den eigenen Abkömmlingen beerbt, somit den zwei Töchtern. Ihre drei Töchter hätten nur Pflichtteilsansprüche, beerben Ihre Ehefrau nicht.
Im Erbvertrag regeln
Vor diesem Hintergrund ist es sehr üblich, dass Menschen, die heiraten und aus früheren Beziehungen Kinder mit in die Ehe bringen, spezielle Erbverträge abschließen. Diese haben zum Inhalt, dass – egal in welcher Reihenfolge die Ehegatten versterben – das jeweilige Vermögen der Ehepartner nur an die eigenen leiblichen Kinder vererbt wird, nicht aber an die Kinder, die der andere Ehepartner aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe gebracht hat. Insoweit sollten Sie sich allerdings fachkundig beraten lassen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 1-2024)