Für Ihren Betrieb wird die Höfeordnung ohnehin nicht mehr gelten. Weil Sie die Bewirtschaftung eingestellt, die Flächen verpachtet und das lebende und tote Inventar verkauft haben, ist eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung nicht realistisch. In diesen Fällen gehen die Landwirtschaftsgerichte davon aus, dass die Hofeigenschaft entfallen ist, auch wenn im Grundbuch der Hofvermerk noch eingetragen ist.
Es hat also klarstellende Wirkung, wenn Sie den Hofvermerk löschen lassen. Dazu reicht es, wenn Sie einen Antrag an das Landwirtschaftsgericht richten, wobei aber Ihre Unterschrift notariell beglaubigt sein muss.
Die Folge ist, dass bei der Vererbung das allgemeine Erbrecht gilt. Aufgrund Ihres Testaments wird Ihre Ehefrau nach Ihrem Tod die Alleinerbin. Ihre beiden Söhne haben Pflichtteilsansprüche, die sich nach dem Verkehrswert des Hofes bemessen.
Sie sollten Ihr Testament noch einmal überprüfen, was gelten soll, falls Ihre Ehefrau vorverstorben ist. Auch dies ist ja möglich. Haben Sie für diesen Fall keine Regelung vorgesehen, entsteht eine Erbengemeinschaft, die aus Ihren beiden Söhnen zu je ein Halb besteht.
Schön wäre es, wenn Sie in der Familie eine Regelung finden könnten, die bereits jetzt regelt, wie es nach Ihrem und dem Tod Ihrer Ehefrau weitergehen soll. Vielleicht ist einer Ihrer Söhne bereit, den Hof zu übernehmen und für Sie und Ihre Ehefrau im Alter zu sorgen. Dann wäre noch zu regeln, wie die Abfindung des anderen Sohnes ausgestaltet werden soll. Bei Löschung des Hofvermerkes sind die Regelungen der Höfeordnung nicht mehr anzuwenden. Es wäre zu überlegen, ob der andere Sohn einen Teil der Grundstücke erhält oder andere Vermögenswerte. Dies muss nicht wertgleich zu dem sein, was der Hoferbe erhält, denn dieser hätte ja für Sie zu sorgen, insbesondere Ihnen ein kostenfreies Wohnrecht zu gewähren und Hilfestellung in alten und kranken Tagen.