Wochenblatt-Leserin Marianne B. fragt: Wir haben unseren Hof vor zehn Jahren auf unsere Tochter übertragen. Es wurden ein lebenslängliches Wohnungsrecht und eine monatliche Rente vereinbart. Nun ist mein Mann an Parkinson erkrankt und wir überlegen, den Übergabevertrag im Hinblick auf eine eventuelle Unterbringung in einem Pflegeheim anzupassen. Ist das möglich?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Das ist natürlich der Fall: Einvernehmlich können Sie den Vertrag jederzeit abändern. Dazu bedarf es nicht einmal eines Notars. Es sei denn, es sind grundstücksbezogene Rechte betroffen. Geht es also beispielsweise um die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, mit der im Grundbuch das Wohnungsrecht abgesichert wird, oder geht es um die Reallast, mit der im Grundbuch die monatliche Rente abgesichert wird, benötigen Sie für die Abänderung eine notarielle Beurkundung. Geht es aber wie in Ihrem Fall um eine Abänderung der Pflegepflicht, können Sie dies individuell mit der Hofübernehmerin vereinbaren. Zur Sicherheit empfiehlt sich die Schriftform, um spätere Meinungsverschiedenheiten auszuschließen.
Zehn-Jahres-Frist bei Schenkung beachten
Sie teilen nicht mit, worin die Abänderung bestehen soll. Manchmal ist es so, dass im Nachhinein vereinbart werden soll, dass die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Rente reduziert werden soll, wenn eine Unterbringung in einem Pflegeheim erfolgt. Bedenken Sie bitte, dass in einer solchen Vereinbarung eine Schenkung gesehen werden kann. Schenkungen können durch das Sozialamt für den Fall, dass Sie oder Ihr Ehemann während der Pflegeheimunterbringung sozialhilfebedürftig werden, für die Zeit von zehn Jahren widerrufen werden. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der vertraglichen Regelung. Wenn Sie also insofern jetzt den Vertrag abändern, beginnt in Bezug auf diese Änderung diese neue Zehn-Jahres-Frist.
Wegen der Gestaltung der Abänderung lassen Sie sich am besten juristisch beraten.
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(Folge 38-2023)