Anlässlich der Übertragung des Hofes haben alle Kinder unterschrieben, dass sie abgefunden sind und keine Nachabfindungsansprüche stellen. Dieser Verzicht bezieht sich im Regelfall aber nur auf das Hofesvermögen, nicht auf das hoffreie Privatvermögen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Kinder zudem einen Verzicht ausgesprochen hätten für Erbansprüche nach dem Tod der Eltern bzw. des längstlebenden Elternteils.
Zunächst wäre zu prüfen, wer Eigentümer des Bargeldes ist, ob also das Bargeld Ihnen als Ehepaar je zu 1/2 zuzurechnen ist oder nur einem Ehepartner. Wird das Bargeld zum Beispiel im Haus verwahrt, ist es schwer zuzuordnen. Wenn das Geld jedoch auf einem Giro- oder Sparkonto angelegt ist und Kontoinhaber beide Eheleute sind, gehört das Geld beiden zu je 1/2. Nach dem Tod eines Ehepartners würde dann lediglich eine Hälfte des Geldes vererbt.
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe zu 1/2 und die vier Kinder jeweils zu 1/8, sofern im Testament nicht abweichend verfügt wird.
Der überlebende Ehepartner und die erbberechtigten Kinder könnten – für den Fall, dass sie enterbt werden – zumindest ihren Pflichtteil geltend machen, der aus der Hälfte der zuvor beschriebenen gesetzlichen Erbquoten besteht.
Ihre Vorstellung, dass lediglich ein Kind das Bargeld erbt, müsste auch vor dem Hintergrund übriger Vermögenswerte, die neben dem Bargeld bestehen, geprüft werden. Oftmals bestehen noch Vermögenswerte in Form von Haushaltsgegenständen, Silber, Schmuck, Wertpapieren, Pkw usw. Diese Vermögensgegenstände beeinflussen die Höhe der Pflichtteilsansprüche. Die Möglichkeit, das Bargeld im Rahmen einer Teilungsanordnung einem Kind alleine zukommen zu lassen, ohne den Pflichtteilsanspruch der anderen Miterben auszuhöhlen, bestünde, wenn das übrige Vermögen groß genug ist.
Mit einer einfachen Unterschrift der Kinder können Sie keinen wirksamen Erbverzicht vereinbaren, hierzu benötigen Sie eine Verzichtserklärung in notarieller Form. Wir empfehlen Ihnen, einen Anwalt oder den WLV-Kreisverband zurate zu ziehen. Eine detaillierte Beratung setzt voraus, dass der Wortlaut der Verzichtserklärung sowie die Vermögensgegenstände und deren Werte bekannt sind.
(Folge 3-2019)