Wochenblatt-Leser Meik H. fragt: Ich bin Eigentümer eines großen Einfamilienhauses, davon bewohne ich zwei Zimmer. Meine Eltern haben lebenslanges Nießbrauchsrecht am gesamten Wohnhaus. Was wäre, wenn einer meiner Eltern verlangt, dass ich das Haus verlasse? Geht das ohne die Zustimmung des anderen Elternteils?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Ihr Eigentumsrecht wird durch das Nießbrauchsrecht Ihrer Eltern beschnitten. Nach § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht der Inhalt des Nießbrauchsrechts darin, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung besteht, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. In Ihrem Fall ist das Nutzungsrecht zugunsten Ihrer Eltern bestellt worden. Diese sind gemäß § 1036 Abs. 1 BGB zum Besitz des Einfamilienhauses berechtigt. Das ist eine Folge des Nießbrauchsrechts. Somit können Ihre Eltern verlangen, dass Sie ausziehen, denn Ihre Eltern haben das Besitzrecht.
Ausnahmen möglich
Möglicherweise bestehen aber in Ihrem Fall zwei Ausnahmen:
- Sie müssten im Übergabevertrag nachlesen, ob Ihre Eltern das Nießbrauchsrecht nur gemeinsam ausüben dürfen. Es müsste also geprüft werden, wer konkret Berechtigter des Nießbrauchsrechts ist, und ob bestimmt wurde, ob die beiden nur gemeinsam handeln können. Wir gehen davon aus, dass das nicht der Fall ist, denn dies weicht von dem gesetzlichen Modell ab. Vermutlich steht beiden Elternteilen das Nießbrauchsrecht am gesamten Haus uneingeschränkt zu, sodass auch jeder Elternteil die Durchsetzung verlangen kann.
- Zu prüfen wäre aber, aus welchem Rechtsgrund Sie dort wohnen. Ist es lediglich eine freundschaftliche Duldung oder ein Mietverhältnis? Denn als Nießbraucher sind Ihre Eltern berechtigt, das Haus oder Teile davon zu vermieten. Ein solcher Mietvertrag ist natürlich auch mit Ihnen möglich. Als Mieter aber genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. So ist eine Kündigung nur aus berechtigtem Interesse möglich, etwa bei Eigenbedarf, was bei Ihren Eltern wohl kaum gegeben sein dürfte. Dies wäre zu überprüfen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 50-2023)