Wochenblatt-Leser Claus U. in E. (63) hat zwei Geschwister. Vor 15 Jahren übernahm er den Hof. Diesen gibt er innerhalb der nächsten 20 Jahre an seine Kinder weiter. Die Flächen sind verpachtet. Lohnt es sich für ihn, Flächen für eine PV-Anlage zu verpachten? Wie sieht es im Erbfall und bei Nachabfindungsansprüchen aus?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: § 13 Abs. 4 der Höfeordnung bestimmt, dass der Hoferbe die weichenden Erben an dem Erlös beteiligen muss, wenn er innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofübergabe (Datum der Umschreibung im Grundbuch) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.
Beteiligung an PV-Anlage
Sie teilen nicht mit, in welcher Weise Sie bei dem Betrieb der PV-Anlage eingebunden werden sollen. Möglicherweise sollen Sie Dachflächen vermieten, damit der Investor dort eine eigene PV-Anlage betreibt, möglicherweise sollen Sie Flächen entlang der Autobahn verpachten, damit ein Investor dort eine Freiflächen-PV-Anlage betreibt, möglicherweise sollen Sie selbst eine Dachflächenanlage betreiben.
Nachabfindungspflicht
All diese Erlöse – Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, Stromeinspeiseerlöse – sind nachabfindungspflichtig. Denn es handelt sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen. Die Folge ist, dass Sie die weichenden Erben (das sind wahrscheinlich Ihre Geschwister) für die Restlaufzeit der 20-Jahres-Frist an den Erlösen beteiligen müssen.
Berechnung
Die Berechnung ist im Detail kompliziert und abhängig davon, ob Sie Miet- bzw. Pachterlöse vereinnahmen oder selbst Einspeiseerlöse aufgrund des eigenen Betriebs der Anlage vereinnahmen. Denn es ist nicht die Bruttoeinnahme nachabfindungspflichtig, sondern die Einnahme abzüglich Aufwand abzüglich Steuern. Die Aufwandspositionen sind bei eigenem Betrieb einer Anlage natürlich viel höher, als wenn Sie nur Grund und Boden bzw. Dachfläche vermieten. Ferner ist zu beachten, dass die Degressionsregelung anzuwenden ist, das bedeutet, dass Sie nach zehn Jahren 25 % der Nettoerlöse für sich behalten können, nach 15 Jahren 50 %. Der Rest ist entsprechend den Erbquoten mit den Geschwistern zu teilen.
Weitergabe des Hofes
Dass Sie den Hof selbst an Ihre Kinder weitergeben wollen, ändert an der Nachabfindungspflichtigkeit nichts. Denn § 13 Abs. 7 Höfeordnung bestimmt, dass auch der Hoferbe, dem der Hof innerhalb von 20 Jahren vererbt bzw. übergeben wurde, die Nachabfindungsverpflichtung übernimmt.
Ferner ist bei der Hofübergabe, die Sie selbst planen, zu berücksichtigen, dass Sie gegebenenfalls Einnahmen aus der Vermietung von Flächen für den Betrieb einer PV-Anlage erzielen. Dies führt dazu, dass die Hofabfindung zugunsten der weichenden Erben angehoben werden muss. Der Umfang ist abhängig von der Höhe der Mieteinnahmen und deren Dauer.
Von daher lässt sich leider nicht allgemein sagen, ab wann bzw. unter welchen Bedingungen es sich lohnt, Flächen für eine PV-Anlage zu verpachten. Dies kann stets nur individuell ermittelt werden.
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(Folge 7-2023)