Wochenblatt-Leser Klaus K. in S. fragt: Unser landwirtschaftlicher Betrieb mit 15 ha und Wirtschaftsgebäuden ist verpachtet. Der Hof ist nicht in der Höfeordnung. Meine Frau (59) und ich (63) setzen uns in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein und danach unsere drei Kinder. Wir möchten das alte Wohnhaus (zuletzt Schweinestall) und den Kuhstall zu Wohnraum umbauen. Am liebsten würde ich den Hof auf mehrere Nachfolger durch Bildung einer GbR übertragen. Was ist zu beachten?
Arno Ruffer, Steuerberater, und Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, beide WLV, antworten: Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob der Erbvertrag mit Ihrer Ehefrau aufgehoben werden soll und heute, also lebzeitig, eine vorweggenommene Erbfolge geregelt werden soll.
Sollte der Erbvertrag bestehen bleiben und Sie vor Ihrer Ehefrau ableben, so beerbt Sie zunächst Ihre Ehefrau. Sie übernimmt die Buchwerte des Betriebes. Der Betrieb bleibt als ruhender Betrieb im steuerlichen Betriebsvermögen. Nach dem Ableben Ihrer Ehefrau entsteht zwischen den Kindern eine Erbengemeinschaft. Setzt sich die Erbengemeinschaft dann auseinander, berührt das die Betriebsvermögenseigenschaft der Flächen und der Wirtschaftsgebäude nicht. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft würden alle Miterben steuerliches Betriebsvermögen erhalten.
Schweine- und Kuhstall als Wohnraum
Wollen Sie den ehemaligen Schweine- und Kuhstall zu Wohnungen umbauen und als Wohnraum nutzen, ist das zunächst einmal steuerlich unschädlich, wenn Sie die Wirtschaftsgebäude umnutzen und dann vermieten. Wollen die Kinder die Wohnungen selbst nutzen bzw. vermieten, so folgt daraus eine steuerpflichtige Entnahme.
Ein ganz anderes Thema ist, wenn Sie die Erbfolge heute lebzeitig regeln wollen. Dann können Sie zusammen mit den Kindern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Im nächsten Schritt würden Sie die Wirtschaftsgebäude bzw. die Flächen in das Sonderbetriebsvermögen der Kinder – zu deren Eigentum – übertragen. Die GbR würde dann nach außen als Verpächterin der Flächen und Vermieterin der Wohnungen auftreten. Praktischerweise würde man sich nach einer Schamfrist von zwei Jahren auseinandersetzen und jedes der Kinder würde dann steuerliches Betriebsvermögen erhalten, während die Eigennutzung des Wohnraums durch die Kinder steuerschädlich ist.
Richtig ist zunächst, dass durch das Jahressteuergesetz 2021 die sogenannte „Buchwertfortführung“ erleichtert worden ist. Damit ist gemeint, dass stille Reserven, die sich im steuerlichen Betriebsvermögen befinden, bei einer Aufteilung nicht aufgedeckt werden, es also nicht zu einer Einkommensteuerlast kommt.
Ihre Anfrage ist im Schwerpunkt nicht erbrechtlicher Natur. Denn die erbrechtliche Regelung, die Sie mit Ihrer Ehefrau und den Kindern getroffen haben, würde sich – wenn Sie die Grundstücke bereits lebzeitig auf die Kinder übertragen – insofern erledigt haben. Sie hätte nur noch Bedeutung, soweit übriges Vermögen vorhanden ist.
Rechtlichen und steuerrechtlichen Rat beanspruchen
Richtig ist aber, dass Sie einen notariellen Erbvertrag, den Sie und Ihre Ehefrau geschlossen haben, durch ein handgeschriebenes Ehegattentestament aufheben können. Dies ist ohne Weiteres möglich. Aber wie gesagt: Eigentlich kommt es darauf hier nicht an. Wichtig ist vielmehr, wie Sie – steuerneutral – die Übertragung der gewünschten Flächen auf Ihre drei Kinder bewerkstelligen können. Dazu sollten Sie unbedingt versierten rechtlichen und steuerrechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn es geht um die gesellschaftsrechtliche Frage der Erstellung eines GbR-Vertrages, die richtige zeitliche Reihenfolge und die steuerliche Beratung dazu. Hier kann – verkürzt – nur Folgendes ausgeführt werden:
Den Hofvermerk haben Sie bereits gelöscht. Das ist richtig, denn bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung wäre die Aufteilung nicht möglich. Alsdann müsste eine GbR unter Ihren Kindern errichtet werden (siehe oben). Der Gesellschaftszweck besteht darin, die Grundstücke weiterzuverpachten. Im nächsten Schritt müssten zunächst die geschlossenen Pachtverträge aufgehoben werden, dann müssten Sie (als Eigentümer der Flächen) an die GbR diese Flächen verpachten, anschließend könnte die GbR an die bisherigen Pächter wieder (als Unterpacht) weiterverpachten. Im letzten Schritt würden Sie das Eigentum an den Flächen auf die einzelnen Mitglieder der GbR übertragen, so wie Sie sich das vorstellen, also individuelle Flächen an die jeweils individuell bedachten Kinder.
Aber noch einmal: Das ist so kompliziert, dass Sie das nicht selbst verfassen sollten. Immerhin können gewaltige Einkommenssteuerbeträge ausgelöst werden, wenn eine solche Realteilung eines verpachteten Betriebs durchgeführt wird. Nehmen Sie unbedingt rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch.
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(Folge 42-2022)