Da Sie alle Flächen verpachtet haben, stellt sich die Frage, ob es sich noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Das entscheidet sich danach, ob der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Das ist bei Ihnen der Fall. Allerdings kann auch „außerhalb des Grundbuchs“ die Hofeigenschaft erlöschen, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit endgültig aufgelöst wurde.
Hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, ob noch lebendes und totes Inventar vorhanden ist, die Hofstelle noch intakt ist und die Flächen verpachtet sind. Sind alle Flächen langfristig und kleinparzelliert verpachtet, ist die Hofstelle umgebaut, sämtliches Vieh verkauft, sind die Maschinen veraltet oder verkauft, ist vielfach ein „Wiederanspannen“ des Hofes unrealistisch. In diesen Fällen ist die Hofeigenschaft, obwohl der Hofvermerk im Grundbuch steht, erloschen. Folge: Der Restbetrieb wird nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt.
Sollten Sie den Hof auf alle drei Kinder aufteilen? Entscheidend ist Ihr Wille: Können Sie sich vorstellen, den Betrieb aufzuteilen? Oder wollen Sie ihn zusammenhalten?
Da Sie Ihren ältesten Sohn als Hof- erben vorsehen, gehen wir davon aus, dass der Betrieb als Ganzes erhalten bleiben soll. Die Höfeordnung könnte dabei ein Problem darstellen, denn Ihr Sohn ist vermutlich gar nicht wirtschaftsfähig. Voraussetzung einer Vererbung nach der Höfeordnung ist, dass der Hoferbe wirtschaftsfähig ist, also nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten imstande ist, den Hof tatsächlich zu bewirtschaften.
Wir empfehlen Ihnen Folgendes: Besprechen Sie die Frage der Hofnachfolge offen mit Ihren Kindern, insbesondere auch mit den weichenden Erben. Der Wunsch der Eltern, den Hof trotz Verpachtung zusammenzuhalten, wird vielfach respektiert und ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen, wenn klar ist, dass sich der Hoferbe im Alter um die Eltern kümmert, die weichenden Erben eine (über den Sätzen der Höfeordnung liegende) erhöhte Abfindung erhalten und langfristige Nachabfindungsfristen vereinbart werden, wenn der Hoferbe doch Land verkaufen sollte.