Der Notar hat nach § 97 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bei der Beurkundung von Verträgen als Geschäftswert den Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist, zugrunde zu legen. Danach berechnet er seine Gebühren. Die Bewertung richtet sich nach § 46 GNotKG. Danach wird der Wert einer Sache durch den Preis bestimmt, der „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert)“. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, bestimmt sich der Wert nach dem Kaufpreis. In Ihrem Fall muss man den Wert des Hausgrundstückes nach folgenden Kriterien schätzen:
- dem Inhalt des Geschäfts,
- den Angaben der Beteiligten,
- anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
- anhand offenkundiger Tatsachen.
Als Urkundsbeteiligter sind Sie verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie müssen dem Notar vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft geben. Daher wird in der Praxis der Wert eines Hausgrundstückes einvernehmlich unter den Beteiligten und dem Notar geschätzt. In der Regel sind den Beteiligten die örtlichen Immobilienpreise gut bekannt.
Bei Grundstücken kann man auch auf die Bodenrichtwerte zurückgreifen. Auch Banken und Sparkassen schätzen den Wert einer Immobilie oft ohne großen Aufwand. Ob der Wert 1914 aus der Feuerversicherungspolice eine verlässliche Grundlage ist, können wir nicht beurteilen. Es handelt sich um einen Indexwert; nach ihm wird die Versicherungssumme nach einem Brandschaden berechnet. Sie sollten dem Notar sagen, wie Sie selbst den Verkehrswert des Grundstückes mit dem Wohnhaus einschätzen.
(Folge 41-2019)