Wochenblatt-Leser Werner B. in C. fragt: In Wochenblatt-Folge 32/2022 stand „Hof vererben – wie viel kostet das Testament?“. Ich habe jetzt kürzlich meinen Nebenerwerbsbetrieb mit rund 8 ha Acker an meinen Sohn überschrieben. Die Rechnung vom Notar beträgt über 6700 €. Wieso ist die Rechnung so hoch?
Erbrechtsexperte Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Die Rechnung ist so hoch ausgefallen, weil der Notar als Geschäftswert für die Übertragung Ihres Hofes 1,2 Mio. € angesetzt hat, für drei Erbverzichte jeweils 150 000 €, insgesamt also 1,65 Mio. €. Für die Beurkundung eines Hofübergabevertrages kann der Notar zwei Gebühren ansetzen, wobei bei einem Geschäftswert von 1,65 Mio. € pro Gebühr 2775 € anfallen, somit für zwei Gebühren 5550 €. Der Rest entfällt auf die Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikation sowie die Umsatzsteuer. So kommt der Gesamtbetrag von 6700 € zusammen.
Fortführung des Hofs entscheidend
Entscheidend in Ihrem Fall ist, dass der Notar den Hof mit seinem Verkehrswert bewertet hat, nicht mit dem vierfachen Einheitswert. Der § 48 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) bestimmt, dass im Zusammenhang mit der Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle einschließlich der Abfindung weichender Erben der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes beträgt, wenn die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
Es stellt sich daher die Frage, ob Ihr Sohn, dem Sie den Hof übertragen haben, diesen selbst unmittelbar fortführt, oder ob der Betrieb vollständig verpachtet ist. Die Wertprivilegierung mit dem vierfachen Einheitswert (statt Verkehrswert) kommt nur in Betracht, wenn der Betrieb selbst weiterbewirtschaftet wird.
Hof muss Teil der Existenzgrundlage sein
Ferner muss überlegt werden, dass der Betrieb für den Hofübernehmer „einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage“ bildet. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 19. Mai 2021 (Az. 10 W 6/21) entschieden, dass das Kostenprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG nicht voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Betrieb den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr, dass die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit einen so wesentlichen Beitrag zum Einkommen des Erwerbers leiste, dass deren zukünftiger Wegfall nicht ohne eine berufliche Umorientierung kompensiert werden könnte. Berücksichtigungsfähig seien dabei auch die mit der Betriebsführung verbundenen zusätzlichen Naturalleistungen, wie zum Beispiel mietfreies Wohnen und Verbrauch von im Betrieb erzeugten Produkten.
Oberlandesgericht Hamm hat entschieden
Im dortigen Fall hatte – wie bei Ihnen – der Vater den Hof auf den Sohn übertragen. Der Hof hatte eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 12,5 ha Größe, wovon aber 8 ha fremdverpachtet waren, nur gut 4 ha wurden bislang durch den Vater und – im Anschluss an die Hofübergabe – durch den Sohn selbst bewirtschaftet.
Das Oberlandesgericht entschied (entgegen der Vorinstanz), dass die Wertprivilegierung des § 48 GNotKG anzuwenden sei. Das Gericht rechnete vor, dass von Gesamteinnahmen dieses Betriebes von etwas über 16 000 € etwa 8000 € auf Pachteinnahmen entfielen. Der Rest entstammte der landwirtschaftlichen Tätigkeit, folglich etwa 700 € monatlich. Hinzu kam ein Wohnvorteil, da der Sohn auf dem Betrieb wohnte, von etwa 300 € monatlich.
Erheblich zum Lebensunterhalt beitragen
Das Gericht entschied, dass der landwirtschaftliche Betrieb somit in Höhe von mindestens 1000 € monatlich zum Lebensunterhalt des Sohnes und seiner Familie beitrug. Angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens aus seiner Hauptbeschäftigung von etwa 2800 € monatlich sei dies so erheblich, dass dies ohne berufliche Umorientierung nicht zu kompensieren sei. Folglich musste im dortigen Fall die Notarrechnung reduziert werden.
Erinnerung einlegen
Bitte prüfen Sie also, ob diese Voraussetzungen auf Ihren Fall zutreffen. Ist das gegeben, können Sie gegen die Rechnung des Notars Erinnerung einlegen, sodass deren Richtigkeit noch einmal überprüft wird.
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(Folge 36-2022)