Hof auf beide Kinder übertragen?
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Ihre Überlegung, den Hof an beide Kinder zu übertragen, ist umsetzbar. Sie müssten dann jedoch zunächst die Hofeigenschaft löschen lassen, da für die Hofeigenschaft grundsätzlich Alleineigentum einer natürlichen Person Voraussetzung ist (§ 1 HöfeO). Eine Ausnahme gilt nur für die sogenannten „Ehegattenhöfe“.
Wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht ist, es sich also nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, können Sie den landwirtschaftlichen Grundbesitz an beide Kinder übertragen.
Doch bedenken Sie: Bei Übertragung des Grundbesitzes an beide Kinder entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft. Gründen Ihre Kinder nach der Übertragung möglicherweise eine BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Bewirtschaftung, müssen Sie keine negativen steuerlichen Konsequenzen befürchten. Anders sieht dies aber aus, wenn später zwischen den Geschwistern kein Einvernehmen mehr besteht und Teile des Hofes veräußert werden sollen. Dann können erhebliche „stille Reserven“, die in den Flächen und Wirtschaftsgebäuden ruhen, aufgelöst werden. Die so entstandenen Gewinne müssten die zwei Hoferben versteuern.
Zunächst sollten Sie gemeinsam mit Ihren Kindern überlegen, wie sie sich die Bewirtschaftung in Zukunft vorstellen – ob der Betrieb eventuell später doch in zwei selbstständige wirtschaftliche und steuerlich anerkannte Einheiten teilbar ist. Die konkreten Pläne sollten Sie dann gemeinsam auch mit einem Steuerberater konzeptionell durchdenken.
(Folge 5-2019)