Wochenblatt-Leser Toni G. in L. fragt: Meiner Frau wurde vor 50 Jahren der Hof ihrer Eltern übertragen. Es wurde vereinbart, dass sie ihrer Schwester als Abfindung 0,3 ha Land geben muss, sobald dieses bebauungsreif ist. Meine Frau starb vor 20 Jahren. Ich bin der Erbe. Jetzt ist das Land bebauungsreif. Kann meine Schwägerin die Fläche nun noch von mir fordern?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Das ist der Fall. Der Anspruch ist noch nicht verjährt.
Der Anspruch Ihrer Schwägerin auf Übertragung der fraglichen Fläche ergibt sich aus dem Übergabevertrag von 1972. Da Sie der Alleinerbe Ihrer Frau sind, haben Sie auch ihre rechtlichen Verpflichtungen übernommen. Mit der Erbschaft wird nicht nur Guthaben, sondern es werden auch die Verbindlichkeiten mitgeerbt.
Verjährung erst nach Fälligkeit
Obwohl der Anspruch Ihrer Schwägerin aus dem Jahr 1972 stammt, ist er noch nicht verjährt. Denn Verjährung kommt erst in Betracht, wenn der Anspruch fällig geworden ist, das heißt, die Gläubigerin ihren Anspruch überhaupt erst einmal hätte einfordern und gerichtlich geltend machen können. Der Anspruch war aber aufschiebend bedingt auf die Baureife des Grundstücks. Diese ist erst jetzt entstanden, sodass auch erst jetzt der Anspruch der Schwester entstanden ist. Erst ab jetzt unterliegt dieser der dreijährigen regulären Verjährungsfrist, sodass Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2026 eintritt.
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(Folge 19-2023)