Wochenblatt-Leserin Sonja V. in F. fragt: Mein Mann und ich haben einen Hof im Sinne der Höfeordnung in Niedersachsen mit 35 ha Ackerland, 20 ha Wald und einer Hofstelle. Das Land ist verpachtet. Per Testament möchten wir uns gegenseitig als Erben einsetzen, anschließend soll das Vermögen unter unseren zwei Kindern, die beide keine landwirtschaftliche Ausbildung haben, aufgeteilt werden. Wie können wir das im Testament regeln und was kostet die Löschung des Hofvermerkes?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Da Sie den Hof unter den beiden Kindern aufteilen wollen, muss der Hofvermerk gelöscht werden. Denn es ist ein Grundprinzip der Höfeordnung, dass der Hof nur an einen Erben, den Hoferben, vererbt wird. Dieser muss wirtschaftsfähig sein, das heißt nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten imstande, den Hof fachgerecht landwirtschaftlich zu bewirtschaften.
Da Ihr Hof verpachtet ist und Sie ihn in der Zukunft auflösen wollen, bestehen durchaus berechtigte Zweifel, ob die Hofeigenschaft – trotz Hofvermerkes – noch gegeben ist. Zweifel bestehen auch an der Wirtschaftsfähigkeit (s. o.) Ihrer Kinder. Sie sagen selbst, dass beide keine Ausbildung zum Landwirt gemacht haben.
Aus der Höfeordnung nehmen
Es reicht auch nicht aus, wenn Sie in Ihrem Testament formulieren, dass die Höfeordnung nicht mehr gelten soll. Denn die Löschung des Hofvermerkes erfordert einen Antrag an das Landwirtschaftsgericht, der diesem zu Ihren Lebzeiten zugehen muss, nicht erst mit Ihrem Tode.
Daher sollten Sie einen Antrag an Ihr örtlich zuständiges Landwirtschaftsgericht richten, in dem Sie formulieren, dass der Hofvermerk Ihres im Grundbuch von …, Blatt … eingetragenen Hofes gelöscht werden soll. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschriften durch einen Notar beglaubigen lassen. Dafür fallen geringe Kosten von etwa 70 € an.
Kosten nach Verkehrswert in NRW
Die Löschung des Hofvermerkes selbst ist mit Kosten verbunden, die von dem Einheitswert bzw. dem Verkehrswert des Hofes abhängen. In Niedersachsen legen die Oberlandesgerichte (OLG) den Einheitswert des Hofes als Gegenstandswert für die Kosten der Löschung des Hofvermerkes zugrunde.
In Westfalen werden nach der Rechtsprechung des OLG Hamm 10 % des Verkehrswertes zugrunde gelegt. Dazu ein Rechenbeispiel: Ein Hof von 35 ha Größe hat sicherlich einen Verkehrswert von 2 Mio. €, wenn man nur 5 €/m² Ackerland als Preis zugrunde läge. Eventuell ist der Preis auch doppelt so hoch, das wären 4 Mio. €.
Bei einem Verkehrswert des Hofes von 2 Mio. € werden für die Löschung des Hofvermerkes 200 000 € (10 %) als Gegenstandswert zugrunde gelegt. Daraus errechnet sich eine 0,5-Gebühr nach dem Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes von 960,50 €. Würde der Hof 4 Mio. € wert sein, der Gegenstandswert also 400 000 €, lägen die Kosten bei 1653,50 €.
Klare Aufteilung im Testament
Generell ist davon abzuraten, den Hof an beide Kinder gemeinschaftlich zu vererben und ihnen aufzugeben, den Hof dann unter sich aufzuteilen. Es wäre viel klarer, Sie ordnen in Ihrem Testament direkt selbst an, wer was bekommen soll, um Streit zu verhindern.
Lassen Sie sich bei der Abfassung des Testamentes unbedingt juristisch beraten, damit später keine Auslegungsschwierigkeiten entstehen.
Steuerberater hinzuziehen
Zudem raten wir Ihnen, einen Steuerberater hinzuzuziehen, damit es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven kommt.
Pflichtteilsanspruch
Allerdings weisen wir darauf hin, dass bereits bei dem Tod des Ersten von Ihnen beiden jedes Kind sogenannte Pflichtteilsansprüche hat. Zudem kann auch später, wenn der Zweite von Ihnen verstorben ist, jedes Kind nachrechnen, ob es einen anteiligen Wert am Nachlass in Höhe von mindestens dem Pflichtteil erhalten hat.
Erbvertrag abschließen
Auch dies kann also zu Streitigkeiten führen. Daher wäre es das Beste, Sie würden mit beiden Kindern einen Erbvertrag schließen, in dem zum einen geregelt wird, dass Sie und Ihr Mann sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, anschließend der Hof in einer bestimmten Weise auf die beiden Kinder aufgeteilt wird. Dies hat die größte Rechtssicherheit, denn in einem solchen Erbvertrag können alle Beteiligten Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben, und damit deutlich machen, dass sie weitergehende Ansprüche nicht stellen.
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(Folge 13-2024)