Den eigenen Sohn enterben?

Mit meiner Ehefrau besitze ich einen Resthof und ein Mehrfamilienhaus. Unsere zwei Kinder, 27 und 28 Jahre, sollen alles erben. Zudem habe ich einen älteren Sohn aus erster Ehe. Um seinen Pflichtteil klein zu halten, wollen wir das Wohnhaus auf Rentenbasis an die Kinder verkaufen. Hat der Sohn Ansprüche? Es besteht seit Jahren kein Kontakt. Könnte ich ihn enterben?

Selbstverständlich können Sie Ihren Sohn aus erster Ehe enterben, also nicht bedenken. Doch es bleibt der Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes. Nach § 2333 BGB können Sie einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn etwa das Kind Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtete, wenn es sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine solche Person schuldig machte oder wenn das Kind die Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzte. Das aber ist die Ausnahme.

Folglich müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Sohn pflichtteilsberechtigt ist. Der Anspruch bezieht sich auf den Nachlass, der noch vorhanden ist, wenn Sie versterben. Daher ist es eine naheliegende Überlegung, dass Sie sich von Ihrem Vermögen (teilweise) trennen. So reduzieren Sie den...