Für Ihren Mann muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB ist für eine volljährige Person, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, vom Betreuungsgericht auf Antrag des zu Betreuenden oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer zu bestellen. Sie können anregen, Sie als Ehefrau zur Betreuerin zu bestellen. Falls es keine berechtigten Zweifel an der Geeignetheit Ihrer Person gibt, wird das Gericht dem Wunsch voraussichtlich entsprechen, zumal vorwiegend Familienangehörige als Betreuer berufen werden sollten.
Bei der Betreuerbestellung wird mitunter auch der Aufgabenbereich für die Betreuung festgelegt. Dieser dürfte sich in Ihrem Fall sowohl auf vermögensrechtliche als auch auf persönliche Angelegenheiten (Gesundheit, Aufenthalt, usw.) beziehen. Sofern Sie zur Betreuerin bestellt werden, können Sie die laufenden Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes (ggf. mit Hilfestellung durch den Betriebshelfer oder Berater) regeln.
Hofübergabe kompliziert
Schwierigkeiten können sich bei der Gestaltung der Hofnachfolge ergeben, sollte Ihr Mann als Hofeigentümer die Nachfolge noch nicht (etwa durch Testament) geregelt haben und sich sein Gesundheitszustand dauerhaft nicht verbessern. Bei der Erstellung eines Testaments können Sie Ihren Mann nicht vertreten, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt.
Eine Hofübergabe zu Lebzeiten (Hofübergabevertrag) ist denkbar, hier jedoch äußerst kompliziert. In jedem Falle ist bei Genehmigungsfähigkeit des Hofübergabevertrages ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen und zudem die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. Nur wenn es sich bei der Übertragung des Hofes auf ein Kind um eine sogenannte „Ausstattung“ handelt, ist die Übertragung überhaupt genehmigungsfähig. Sofern in der Übertragung indes eine „Schenkung“ gesehen wird, ist eine Übertragung gemäß trotz bestehender Betreuung sogar gänzlich ausgeschlossen. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Hofübergabe eine (gemischte) Schenkung darstellt oder es sich um eine Ausstattung handelt. Vor einer möglicherweise angedachten Übertragung ist fachanwaltlicher Rat einzuholen. Sofern eine Übertragung danach zu Lebzeiten nicht infrage kommt und die Erbfolge bisher nicht testamentarisch oder erbvertraglich geregelt worden ist, richtet sich die Erbfolge bei Höfen, die nicht dem Höferecht (HöfeO) unterfallen, nach der gesetzlichen Erbfolge des BGB mit der Folge, dass eine Erbengemeinschaft bestehend aus Ihnen und Ihren Kindern entstehen würde.
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