Ob Ihre Kinder, denen das Einfamilienhaus gehört, zu einem Beitrag im Pflegefall herangezogen werden könnten, weil Sie und Ihr Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht haben, hängt davon ab, was Sie im Wohnrechtsvertrag geregelt haben. Im Allgemeinen kommt eine Heranziehung nicht in Betracht, wenn das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt wird. Dies liegt – falls Ihr Mann als Erster in ein Pflegeheim muss – daran, dass Sie das Wohnrecht ja noch nutzen. Es entsteht also kein Wertvorteil.
Wird das Wohnrecht frei, weil beide Berechtigte dauerhaft im Pflegeheim untergebracht sind (oder einer vorverstorben ist), kann das Sozialamt im Regelfall dennoch keinen Wertersatz fordern. Denn ein Wohnungsrecht erlischt nicht automatisch, sobald die Berechtigten ausziehen. Das Wohnungsrecht bleibt grundsätzlich bestehen. Der Hauseigentümer kann die Wohnung nicht einfach anderweitig nutzen oder vermieten. Nur wenn Sie mit Ihren Kindern etwas anderes geregelt haben, zum Beispiel, dass bei Ihrem Auszug das Wohnungsrecht vermietet werden kann, kommt ein Wertersatzanspruch des Sozialamts in Betracht. Sonst nicht.
Sie überlegen, das Wohnungsrecht aufzuheben, weil Sie beide die Instandhaltungskosten für das Haus nicht mehr voll übernehmen wollen. Dies ist im Alter verständlich. Dennoch warnen wir davor, dass Sie einfach nur einen Mietvertrag abschließen. Ein Mietvertrag ist kündbar, ein Wohnungsrecht nicht. Wir halten es gerade im Alter für sinnvoll, dass Sie ein dauerhaftes, im Grundbuch gesichertes (dingliches) Wohnungsrecht haben.
Der Wohnungsberechtigte hat zwar wie ein Nießbraucher für die Erhaltung der Wohnung zu sorgen. Er muss die gewöhnlichen Ausbesserungen vornehmen (es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart). Dazu gehört, dass er die normalen Verschleißreparaturen bezahlt. Außergewöhnliche Unterhaltungen muss der Berechtigte nach der gesetzlichen Regelung aber nicht finanzieren. Von daher sollten Sie Ihren Plan noch einmal prüfen. Denn ganz grundlegende Instandsetzungen müssen Ihre Kinder als Hauseigentümer sowieso tragen.