Die Baubehörde hat Ihnen in der Baugenehmigung für das Altenteilerhaus wahrscheinlich in einer Nebenbestimmung oder per Baulast aufgegeben, dass das Haus in Zukunft ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird. Damit wollte das Bauamt die privilegierte Nutzung sichern (§ 35 Abs. 1 BauGB).
Wenn Sie jetzt also planen, das Grundstück mit dem Altenteilerhaus vom Hof abzutrennen und das Haus an eine fremde Person zu vermieten, würden Sie gegen die Baugenehmigung verstoßen. Hiergegen könnte das Bauordnungsamt einschreiten. Wenn Sie das Altenteilerhaus also an eine Person übertragen möchten, die kein Landwirt bzw. kein Altenteiler im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist, läge eine illegale Nutzung vor.
Um dies zu verhindern, sollten Sie zunächst einen Antrag stellen, dass Ihnen gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB die Nutzungsänderung des Altenteilerhauses genehmigt wird. Danach können „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nutzungsänderung von Gebäuden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Hierzu gehören auch Altenteilerhäuser.
Es ist davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt Ihnen gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 1 lit. g BauGB die Verpflichtung aufgibt, für Ihren weiter existierenden landwirtschaftlichen Betrieb keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung zu errichten, sodass also nicht abermals ein Altenteilerhaus errichtet werden kann.
Stellen Sie zunächst (auf das Planungsrecht beschränkt) einen Antrag auf Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB. Im zweiten Schritt sollten Sie einen Antrag auf Löschung der wahrscheinlich vorhandenen Baulast stellen. Erst danach können Sie die Teilung der Hofparzelle veranlassen.
(Folge 15-2018)