Wir gehen bei dem von Ihnen geschilderten Fall davon aus, dass es sich bei dem betreffenden Weg um einen gemeindlichen Weg gehandelt hat. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes ist daher das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG). Das Gesetz regelt einerseits die Voraussetzungen, wann ein öffentlicher Weg vorliegt. Es regelt aber auch, wenn eine öffentliche Straße diesen Status „verliert“.
Eine Straße wird dadurch zu einer öffentlichen Straße, dass die Gemeinde diese Straße dem öffentlichen Verkehr „widmet“ und die Widmung ortsüblich bekannt macht nach den Regelungen der Bekanntmachungsverordnung NW in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung. Regelmäßig geschieht dies durch eine Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ oder als Aushang am Rathaus der Gemeinde.
Eine Straße verliert ihren Status als öffentliche Straße durch eine Einziehung. Auch diese Einziehung ist – wie zuvor die Widmung – öffentlich bekannt zu machen. Der Ablauf eines solchen Einziehungsverfahrens ist in § 7 StrWG NW geregelt.
Das Straßen- und Wegegesetz nennt Voraussetzungen, die vorliegen müssen, bevor es zu einer Einziehung kommt, wie der Verlust der Verkehrsbedeutung der Straße oder das Vorliegen überwiegender Gründe des Allgemeinwohls für eine Einziehung.
Vor der Einziehung muss die Gemeinde die beabsichtigte Einziehung mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt machen, damit betroffene Bürger Einwendungen geltend machen können.
Im Rahmen dieses Verfahrens hätten sich Bürger melden und ihre Einwendungen geltend machen müssen: Das Gleiche gilt für den weiteren Landwirt, der den Weg als Zuwegung für seine Ackerfläche benötigt. Eventuell hat die Gemeinde ja im Rahmen des Verkaufs für diesen Landwirt durch Bestellung eines Wegerechts sichergestellt, dass dieser zukünftig den Weg nutzen darf. Das wäre zu prüfen oder durch Nachfrage bei der Gemeinde zu klären.
Auch gegen die Einziehung einer Straße ist ab der Veröffentlichung ein Rechtsbehelf innerhalb vorgegebener Frist – regelmäßig ein Monat – möglich.
Ob und wie dieses Verfahren für den von Ihnen bezeichneten Weg abgelaufen ist, müsste man anhand der Verwaltungsvorgänge der Gemeinde prüften. Alternativ sieht das Straßen- und Wegegesetz NRW vor, dass eine Einziehung auch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erfolgen kann: Wir gehen aber nicht davon aus, dass ein solches aufwendiges Verfahren für den hier von Ihnen beschriebenen „bloßen“ Wirtschaftsweg beschritten wurde.