Ob Sie den Durchgang auf dem Privatweg wirksam verbieten können, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Einschlägig sind die §§ 49 und 53 Landschaftsgesetz (LG) NW. Danach ist „in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade der Wirtschaftswege … zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet …“ Allerdings ist diese Befugnis so auszuüben, dass die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Die im Gesetz festgelegte Befugnis gilt nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
Ob also in Ihrem Fall der Privatweg von Radfahrern und Spaziergängern genutzt oder nicht genutzt werden darf, hängt davon ab, ob der Weg auch über den Hofraum führt oder ob er außerhalb der Hofräume bzw. des Wohnbereichs vorbeiführt.
Nach dem LG kann der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Weges das Betretungsrecht ausschließen, wenn er dafür vorab die Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde eingeholt hat. Die Behörde hat die Genehmigung zur Sperrung zu erteilen, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde (§ 54 Abs. 2 LG NW).
Die so gesperrten Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen. Deren Muster sind von der Obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
Die Verkehrssicherungspflicht hat grundsätzlich der Eigentümer des Weges. Mit typischen Gefahrenquellen haben die Spaziergänger und Radfahrer zu rechnen. Untypische oder erhöhte Gefahrenquellen hat der Eigentümer jedoch zu beseitigen. Andernfalls muss er unter Umständen für die Unfallfolgen haften.