In § 4 Absatz 1 Ziffer 5. des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatschG) ist geregelt, dass Landwirte bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha verpflichtet sind, von innen nach außen zu mähen. Eine Ausnahme hiervon sieht der Gesetzgeber nur dann vor, wenn es sich dabei um stark hängiges Gelände handelt. Verstößt der Landwirt hiergegen vorsätzlich oder auch nur fahrlässig, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach §§ 77 und 78 LNatschG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Ignoriert ein Landwirt diese Verpflichtung, die gerade auch dem Schutz von Jungwild dienen soll, so muss er zudem damit rechnen, dass der jeweilige Jagdausübungsberechtigte unter Umständen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB geltend macht, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.
Kommt es dann auch noch zu einer Verletzung oder Tötung von Jungwild oder sonstigen Wirbeltieren, muss der Landwirt unter Umständen mit einem Strafverfahren rechnen. Denn wer durch gesetzeswidriges Verhalten billigend in Kauf nimmt, dass etwa Rehkitze oder Fasanenküken keine Chance mehr zur Flucht vor dem Mähwerk haben, begeht eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz.
Der Einsatz von an die Erntefahrzeuge montierten elektronischen Wildrettern macht schlichtweg keinen Sinn, wenn dem aufgescheuchten Wild nicht zugleich auch eine effektive Fluchtmöglichkeit durch die Mahd von „innen nach außen“ eröffnet wird.
Unabhängig von ethischen Erwägungen und gesetzlichen Vorgaben kontaminieren Tierkadaver Erntegut bzw. Grassilage und stellen auf diese Weise eine tödliche Bedrohung für den landwirtschaftlichen Tierbestand da.
Bei der Vermeidung von Wildtierverlusten infolge der Mahd sollten Landwirte und Jäger Hand in Hand arbeiten. Dabei gilt es dafür Sorge zu tragen, dass die Fläche kurz vor der Mahd am besten mit einem Hund abgesucht wird und Wildtierscheuchen aufgestellt werden, um das Elterntier unter Einschluss des Nachwuchses zu einem rechtzeitigen Standortwechsel zu veranlassen.
(Folge 15-2018)