Wochenblatt-Leserin Beate H. in D. fragt: Wir bewirtschaften eine Ackerfläche, die mit Gras eingesät und im Vertragsnaturschutz ist. Weil der Verpflichtungszeitraum in diesem Jahr ausläuft, haben wir eine Verlängerung beantragt, jedoch noch keine Bewilligung erhalten. Wann müssen wir die Fläche umbrechen, damit kein Dauergrünlandstatus entsteht?
Lennard Peters, EU-Zahlstelle, Förderung, Landwirtschaftskammer NRW, kann informieren: Die Vertragsnaturschutz-Grundanträge 2023 werden zum Jahresende bewilligt. Der neue Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar 2024 und läuft für fünf Jahre.
Die Fördermaßnahme Vertragsnaturschutz fällt unter die Agrarumweltmaßnahmen. Flächen, die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder einer Agrarumweltmaßnahme einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen, sind echtes Dauergrünland und unterliegen dem Grünlandumbruchverbot. Diese Flächen behalten auch nach Ablauf der Verpflichtung weiterhin den Dauergrünlandstatus.
Umwandlungsantrag für Ackerstatus
Um den Ackerstatus wiederzuerlangen, kann ein Umwandlungsantrag ohne Pflicht zur Anlage einer Ersatzfläche gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten fünf Jahre nach Auslaufen der Verpflichtung gestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass die neue Verpflichtung voraussichtlich bewilligt wird, besteht für einen Umbruch keine Notwendigkeit.
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(Folge 31-2023)