Nach dem Landpachtrecht ist der Pächter verpflichtet, Ihre Ländereien ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln substanzschonend und erhaltend ausgeführt wird. Die Anlage einer Grassilagemiete widerspricht nicht grundsätzlich der ordnungsgemäßen Landwirtschaft. Foliensilos ohne dichte Bodenplatte sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie außerhalb von Überschwemmungsgebieten liegen, ein bestimmter Trockenmasse(TM)-Gehalt erreicht wird, sie sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden und der Standort jährlich gewechselt wird. Zudem darf verschmutztes Regenwasser nicht in ein oberirdisches Gewässer abfließen.
Der Landwirt (Pächter) muss alle Vorschriften zum Schutz des Wassers beachten. Denn für Schäden, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Oberflächen- oder Grundwasser eindringen, haftet der Verursacher (§ 89 Wasserhaushaltsgesetz).
Das Gleiche gilt, wenn aus einem Silo Sickersaft austritt und in ein Gewässer gelangt. Die Schäden können erheblich sein.
Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann sogar ein Straftatbestand in Betracht kommen, wenn ein Gewässer oder der Boden stark verunreinigt werden. Bei Fahrlässigkeit werden solche Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Vorsatz sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daher wird Ihr Pächter ein vitales Interesse daran haben, dass die Grassilage gut abgetrocknet und unter Beachtung von Bodenschutz- und Gewässerschutzaspekten angelegt wird.
Sollte der Pächter das Fahrsilo nachweislich fehlerhaft angelegt und dabei Boden oder Gewässer verunreinigt haben, würde er gegen Pächterpflichten verstoßen. Sie könnten ihn dann abmahnen und ihm eine Frist setzen, für Abhilfe zu sorgen. Kommt er Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie den Pachtvertrag sogar fristlos kündigen.