Die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen des Programms Ländlicher Raum (ELER) stillgelegten Ackerflächen – hierzu gehören auf Ackerflächen angelegte Uferrand- und Erosionsstreifen oder auch Blühstreifen und Blühflächen und die langjährige Stilllegung auf Ackerflächen – wachsen während der Laufzeit der
Verpflichtungen nicht in den Dauergrünlandstatus hinein. Daher ist die Anlage von Uferrandstreifen über mehrere Jahre bzw. über mehrere Förderperioden für den Status als Ackerland unschäd-lich. Darüber hinaus ist es bei Uferrandstreifen wünschenswert, dass sie über mehrere Förderperioden beibehalten werden.
Nach Ziffer 9.3.5 der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 29. Oktober 2015 – Az. II A 4 – 62.71.30) sind Pflegemaßnahmen mindestens einmal jährlich nach dem 1. Juli vorzunehmen. Der Aufwuchs ist entweder mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren. Sofern das Mähgut nicht auf der Fläche belassen, sondern abgefahren wird, kann es einer Nutzung zugeführt werden. Diese kann sowohl in Heu- bzw. Silagegewinnung bestehen als auch die Verwertung in einer Biogasanlage umfassen. Von wem das Mähgut genutzt wird, ist nicht relevant. Eine Beweidung ist allerdings nicht erlaubt.
(Folge 12-2018)