Leider schildern Sie nicht, was dieser Erklärung vorausgegangen ist. Wurden Sie zur Auskunft über einen Nachbau aufgefordert oder haben Sie einen Sortenschutzverstoß anderer Art begangen? Das können wir nur vermuten.
Zu allen Sorten, für die ein Schutz besteht, ist die Treuhand bei Anhaltspunkten auskunftsberechtigt. Anhaltspunkte sind beispielsweise, dass Landwirte Z-Saatgut in der Vergangenheit gekauft hatten oder haben aufbereiten lassen oder vielleicht sogar Nachbauvorfälle gemeldet hatten. Dem Auskunftsersuchen liegt in der Regel eine Tabelle bei, in der die spezielle Sorte voreingetragen ist, für die Anhaltspunkte bestehen. (Nur) wenn ein solcher Auskunftsanspruch besteht, ist dieser bis zum 30. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres zu melden und die dafür fällige Nachbaugebühr zu entrichten. Der Europäische Gerichtshof hat dieses Vorgehen für korrekt befunden.
Erteilen Landwirte die Auskünfte nicht fristgerecht oder zahlen die Nachbaugebühr nicht bis zum genannten Zeitpunkt, darf die Treuhand Schadenersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr, also dem Doppelten der Nachbaugebühr, verlangen.
Sobald ein Landwirt eine Auskunft, die er hätte geben müssen, nicht gegeben hat, sendet die Treuhand die von Ihnen vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu. Ein Anspruch auf Unterlassung ist in § 37 Abs. 1 SortG, Art. 94 Abs. 1 GSortV gesetzlich verankert und besteht, wenn Wiederholungsgefahr angenommen wird. Dies wiederum wird durch eine vorangegangene konkrete Verletzung der Auskunftspflicht angenommen (indiziert). Ein einfaches Versprechen, in Zukunft die Auskünfte nicht zu verweigern, reicht nicht aus. Die Höhe der Vertragsstrafe soll sich daran orientieren, ob sie den Verletzer von weiteren Verstößen abhalten wird. Unterzeichnen Sie die Erklärung nicht, müssen Sie damit rechnen, dass die Treuhand Ihre Pflicht, weitere Verstöße gegen das Sortenschutzrecht zu unterlassen, gerichtlich feststellen wird.
Dieses Risiko müssen Sie abwägen. Unterzeichnen Sie die Erklärung, wird die Treuhand bei einem weiteren Verstoß die darin genannte Vertragsstrafe von Ihnen anfordern.