Wochenblatt-Leser Maik G. in P. ist Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet 10,15 ha. Auf 1,20 ha baut er in Dauerkultur Silphie an. Unterliegt er dennoch der Stilllegungsverpflichtung?
Roger Michalczyk, EU-Zahlstelle, Förderung, LWK NRW, kann informieren: Eine Verpflichtung zur Stilllegung im Rahmen der Konditionalität besteht nicht für Antragsteller, die weniger als 10 ha Ackerfläche bewirtschaften.
Dauerkulturen zählen nicht
Bei der Ermittlung der gesamten Ackerfläche werden Dauerkulturen nicht berücksichtigt, da diese im förderrechtlichen Sinne keine Ackerfläche darstellen. Da Silphie als Dauerkultur gewertet wird, bleiben die angeführten 1,20 ha Silphie bei Ermittlung des Schwellenwerts in Höhe von 10 ha unberücksichtigt.
In der Annahme, dass die restliche, bewirtschaftete Fläche als Acker genutzt wird, verbleiben somit noch 9,95 ha, der Schwellenwert wird nicht erreicht und es besteht keine Pflicht zur Stilllegung gemäß Konditionalität.
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(Folge 35-2023)