Der Silomaisanbau nach der Ernte der Wintergerste ist unter unseren Anbaubedingungen als wenig Erfolg versprechend einzustufen. Die verbleibende Vegetationszeit für Wachstum und Abreife auch extrem früher Maissorten wird nur in „Ausnahmejahren“ ausreichen. Außerdem hat die Vorkultur die Wasserreserven in der Regel aufgebraucht. In mehrjährigen Versuchen der Landwirtschaftskammer zum Zweitfruchtanbau von Mais nach Getreide- Ganzpflanzensilage, haben sich Bestelltermine für Mais ab Beginn der dritten Junidekade als kritisch herauskristallisiert. Fällt die Aussaat dann noch in eine ausgeprägte Trockenphase, ist der Feldaufgang von vornherein infrage zu stellen. In keinem Fall wird der Zwischenfruchtmais zusammen mit dem Hauptfruchtmais im September optimale Gesamttrockenmassegehalte für die Silierung aufweisen. Das gilt auch für eine Sorte mit einer vom Vertreiber geschätzten Reifezahl von S 130.
Aus den mehrjährigen Versuchsserien zum Zweitfruchtanbau kann abgeleitet werden, dass beim Silomaisanbau je Woche Saatzeitverzögerung nach dem 1. Mai im Mittel der Jahre mit einem Ertragsverlust von etwa fünf Prozentpunkten gegenüber optimalen Saatterminen zu rechnen ist. Übertragen auf einen Saattermin nach einem Wintergerstendrusch sind daher selbst unter guten Bedingungen im Mittel der Jahre nur bescheidene Trockenmasseerträge zu erwarten.
Unterbleibt dann noch aufgrund einer zu späten Blüte oder Frühfrost eine nennenswerte Kolbenbildung, sind zusätzliche Qualitäts- und Ertragsminderungen zu erwarten. Den bescheidenen Erfolgsaussichten stehen volle Aufwendungen für Saatgut und Pflanzenschutz sowie Arbeitserledigungskosten gegenüber, da Saatbettbereitung und Pflanzenschutz in gleicher Intensität wie im Hauptfruchtanbau betrieben werden müssen. Ein Silomaisanbau nach dem Drusch der Wintergerste dürfte daher, trotz der nicht anfallenden Flächennutzungskosten, schnell zum Zuschussgeschäft werden. Des Weiteren sind die Regelungen der Agrarreform zur Anbaudiversifizierung bis zum 15. Juli zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die beantragte Kultur eindeutig festzustellen sein. Sofern vorher eine Zweitkultur gesät wird, muss die Aussaat der zuständigen Kreisstelle gemeldet werden. Die Anbaudiversifizierung muss auch mit der neuen Kultur bis zum 15. Juli erfüllt sein.
Sollte ein entsprechender Anbau dennoch angestrebt werden, müssen unbedingt die Regelungen der neuen Düngeverordnung berücksichtigt werden. Demnach muss unter anderem eine schriftliche Düngebedarfsermittlung für die Zwischenfrucht erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Zwischenfruchtmais den nach der Getreideernte mineralisierten Stickstoff sehr gut nutzen kann. Der Einsatz organischer Düngemittel ist auf 60 kg/ha Gesamtstickstoff bzw. 30 kg/ha Ammonium-N unbedingt zu begrenzen.