Wochenblatt-Leserin Pia B. fragt: Wir haben Raps an die örtliche Genossenschaft verkauft. Auf dem Lieferschein ist ein „Reinigungsschwund“ von 3 % ausgewiesen. Darf dieser komplett abgezogen werden? Meines Erachtens ist bei Raps ein Besatz bis 2 % abzugsfrei. Besteht überhaupt ein Unterschied zwischen Besatz und Reinigungsschwund?
Stefan Leuer, Markt, Qualitätsmanagement, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Die Vermarktung von Raps erfolgt im Regelfall nach den geltenden Ölmühlenbedingungen. Diese sehen einen Ölgehalt von 40 %, 2 % Besatz und 9 % Feuchte als Standardware vor. Abweichungen von dem Standard werden in der Regel nach vereinbarten Vorgaben entweder beim Preis oder beim Gewicht verrechnet. Zunächst sollten Sie prüfen, welche Modalitäten Sie mit Ihrer Genossenschaft für die Abrechnung vereinbart haben. Diese könnten zum Beispiel auf dem Lieferschein oder auf Ihrer Verkaufsabrechnung stehen.
2 % Besatz bei Standardware
Der Begriff „Reinigungsschwund“ könnte sich auf den Besatz in der Rohware beziehen. Allerdings lässt sich das ohne Kenntnis des Lieferscheines nicht zweifelsfrei klären. Im Regelfall erfolgt bei einem Besatz von unter 2 % kein Gewichts- oder Preisabzug, da dies in den Ölmühlenbedingungen so festgelegt ist. Bei mehr 2 % Besatz können für die darüber hinausgehenden Werte Abzüge erfolgen. Sie sollten mit Ihrer Genossenschaft klären, ob der „Reinigungsschwund“ eventuell den zusätzlichen Abzug über dem Standard darstellt. Dann hätte die Partie aber einen Besatz von insgesamt 5 %, was als sehr hoch einzuschätzen wäre.
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(Folge 32-2023)