Keinen Mais an Kreuzung anbauen?

Mit Interesse habe ich den Beitrag „Ein Toter, viele Fragen“ in Folge 11 gelesen. Offen bleibt die Frage, wer für den Kreuzungsbereich zuständig ist, wenn sich zwei Wege, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, treffen. Kann die Gemeinde die Landwirte zwingen, keinen Mais im Kreuzungsbereich anzubauen?

Im Beitrag ging es um das strafrechtliche Verfahren gegen zwei Mitarbeiter der Gemeinde Wadersloh vor dem Amtsgericht Beckum. Das Gericht urteilte nach Vernehmung der Zeugen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde keine Maßnahmen hätten ergreifen müssen, um einen tödlichen Unfall zu verhindern. Im konkreten Fall kreuzte ein nicht gewidmeter Wirtschaftsweg eine Kreisstraße. Für diesen Fall sieht das Straßen- und Wegegesetz vor, dass die höherwertige Straße, hier also die Kreisstraße, für die Unterhaltung an der Kreuzung zuständig ist (§ 35 Straßen- und Wegegesetz NW).

Wie verhält es sich nun, wenn zwei Anliegerwege, die nicht für den öffentlichen Verkehr...