Im Beitrag ging es um das strafrechtliche Verfahren gegen zwei Mitarbeiter der Gemeinde Wadersloh vor dem Amtsgericht Beckum. Das Gericht urteilte nach Vernehmung der Zeugen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde keine Maßnahmen hätten ergreifen müssen, um einen tödlichen Unfall zu verhindern. Im konkreten Fall kreuzte ein nicht gewidmeter Wirtschaftsweg eine Kreisstraße. Für diesen Fall sieht das Straßen- und Wegegesetz vor, dass die höherwertige Straße, hier also die Kreisstraße, für die Unterhaltung an der Kreuzung zuständig ist (§ 35 Straßen- und Wegegesetz NW).
Wie verhält es sich nun, wenn zwei Anliegerwege, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, aufeinander treffen? Kann zum Beispiel die Gemeinde, die den Weg unterhalten muss und verkehrssicherungspflichtig ist, die Anlieger (Landwirte) zwingen, im Sichtdreieck der Kreuzung keinen Mais anzubauen?
In diesem Zusammenhang sollte man zunächst dies bedenken: Nicht allein der Widmungsakt kann dazu führen, dass eine Straße oder ein Wirtschaftsweg für die Öffentlichkeit freigegeben sind. Es gibt auch viele andere Rechtsvorgänge, die gleich einer Widmung dazu führen können, dass eine Straße als öffentliche Straße eingeführt wird. Sobald es sich um eine solche öffentliche Straße handelt, ist der Straßenbaulastträger auch zur Anordnung von Sichtdreiecken berechtigt und bei einer besonderen Gefahrenlage sogar verpflichtet. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 30 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NW.
Treffen in der Tat, was eher die Ausnahme sein dürfte, zwei Anliegerwege aufeinander, bei denen es sich nicht um öffentliche Straßen handelt, kann die Gemeinde mangels Zuständigkeit im Kreuzungsbereich auch keine Sichtdreiecke anordnen.
Allerdings sollten die Nutzer dieser Wege immer an die Gefahren denken, wenn man eine Kreuzung wegen des hoch stehenden Maises kaum noch einsehen kann. Zu den Nutzern gehören auch die Kinder, Jugendlichen und Senioren der Bewohner der Außenbereiche, die mit Fahrrädern, Mofas und Autos unterwegs sind. Deshalb haben sich die Wadersloher Landwirte auch gegenüber ihrer Gemeinde bereit erklärt, an bestimmten Kreuzungen freiwillig Blühstreifen anzulegen, damit man die Wege besser einsehen kann.
(Folge 13-2019)