Nach der Ernte der letzten Hauptfrucht darf nach den Vorgaben der Düngeverordnung auf Ackerland über Gülle nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, wie die im gleichen Jahr angebaute Folgekultur benötigt. Hierbei ist auch die N-Nachlieferung aus den Ernteresten und dem Boden zu berücksichtigen. Folgekulturen sind neben Winterungen auch Zwischenfrüchte. Weiterhin ist bei Bedarf eine Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh zulässig. Erfolgt nach der Ernte der letzten Hauptfrucht kein Anbau im gleichen Jahr und ist eine Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh nicht erforderlich, besteht kein Düngebedarf und somit ist in diesem Fall eine Düngung mit Wirtschaftsdüngern unzulässig.
Wenn die Ausbringung zulässig ist, also noch ein Nachbau erfolgt, ist die Düngungshöhe am Pflanzenbedarf zu orientieren, in jedem Fall mengenmäßig aber so zu beschränken, dass maximal 40 kg NH4-N oder 80 kg Gesamt-N pro ha ausgebracht werden.
Auf Ihre Frage angewendet bedeutet dies: Für die Nährstoffgehalte von Gärsubstraten gibt es keine ausreichenden Faustzahlen wie für Standardgüllen. Insofern ist eine genaue Kalkulation der ausgebrachten Nährstoffmenge pro ha in dem von Ihnen geschilderten Beispiel nicht möglich. Auch ist eventuell nicht sicher, ob die von Ihnen angegebenen Ausbringmengen richtig geschätzt wurden. Geht man von den Nährstoffgehalten einer Schweinegülle aus (5,6 kg Gesamt-N/m3, 4,2 kg NH4-N/m3), so ergibt sich bei einer Ausbringmenge von 25 m3/ha eine Stickstofffracht von 140 kg Gesamt-N und 105 kg NH4-N pro ha. Wie oben erläutert, ist das deutlich mehr als nach Düngeverordnung zulässig. Erlaubt wären unter diesen Bedingungen maximal 9 bis 10 m3.
Damit ist die Ausbringung von ca. 25 m3 Gärsubstrat pro ha Mitte Oktober zu Wintergetreide nicht erforderlich und der nicht benötigte Stickstoff stark auswaschungsgefährdet. Geahndet werden solche Verstöße mittels Prämienkürzungen.