Die neue Düngeverordnung erweitert die Beschränkungen des Gülleeinsatzes im Herbst mit dem Ziel, Nitrateinträge in das Grundwasser zu minimieren. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (= mehr als 1,5 % Gesamt-N) dürfen auf Ackerland ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar nicht mehr eingesetzt werden. Abweichend hiervon ist eine Düngung bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs bis 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter, (Aussaat bis 15. September) oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober)möglich. Hierbei dürfen 30 kg/ha Ammoniumstickstoff oder 60 kg/ha Gesamtstickstoff nicht überschritten werden.
Somit ist ein Gülleeinsatz zu Winterroggen im Herbst ab jetzt nicht mehr zulässig. In der Regel reicht bei Winterroggen die Bodenmineralisation für die herbstliche Entwicklung aus, sodass zu Winterroggen auch kein Stickstoffdüngebedarf im Herbst besteht. Dies gilt besonders für Standorte mit regelmäßigem Einsatz von organischen Düngern.
Eine Düngung zur Zwischenfrucht ist hingegen bei Vorliegen eines Düngebedarfs erlaubt. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine Zwischenfrucht nur dann einen N-Düngebedarf hat, wenn genügend Vegetationszeit für deren Entwicklung und somit zur Ausprägung ihrer Funktion als Bodenbedecker, Bodenstrukturverbesserer, Nährstoffbinder, Unkrautunterdrücker etc. zur Verfügung steht. Bei einem Zwischenfruchtumbruch bereits im Oktober ist dies nicht gewährleistet.
In der neuen Düngeverordnung wird ein Zwischenfruchtanbau vor Winterung nicht konkret, sondern indirekt reglementiert. Doch schon jetzt steht fest, dass gemäß neuer Düngeverordnung nur dann ein Düngebedarf zur Zwischenfrucht vorliegt, wenn nach der Zwischenfrucht eine Sommerung folgt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Zwischenfrucht genügend Zeit zur Entwicklung und entsprechender Nährstoffaufnahme zur Verfügung steht.