Ein bewachsener Randstreifen kann nach Pflanzenschutzgesetz zum Schutz von Gewässern sowie nach Cross Compliance als Erosionsschutz vorgeschrieben werden.
Einige Pflanzenschutzmittel haben zum Schutz der Gewässer sogenannte NW-Auflagen. Für diese gilt, dass zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein muss. Je nach Auflage muss der Streifen eine Mindestbreite von 5 bis zu 20 m haben. Dieser soll die Abschwemmung von Boden in Gewässer verhindern. Grenzt Ihre Ackerfläche nicht an ein Gewässer, kommen die NW-Auflagen beim Pflanzenschutz nicht zum Tragen.
Es ist aber möglich, dass Ihre Fläche in einem Feldblock mit der Gefährdungsklasse CCWasser2 liegt. Auf diesen Flächen darf zu Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai nur gepflügt werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Bei Hanglängen von 200 m und mehr muss bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 m ein Grünstreifen von mindestens 3 m quer zum Hang angelegt werden.
- Bei Hanglängen unter 200 m ist ein entsprechender Streifen am Hang abwärts gelegenen Ende des Schlages anzulegen.
- Der Erosionsschutz kann auch über eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und Pflügen durch eine über Winter stehen bleibende Untersaat sichergestellt werden. Dann muss quer zum Hang gepflügt und am Fuße des Hanges oder am Hang abwärts gelegenen Ende des Schlages ein Grünstreifen von mindestens 3 m angelegt werden.
Über den sogenannten Feldblock-Finder können Sie feststellen, ob Ihre Fläche in eine Gefährdungsklasse bezüglich Erosionsschutz eingestuft ist. Über www.landwirtschaftskammer.de/FBF gelangen Sie zur Startseite des Feldblock-Finders.
(Folge 3-2019)