Wochenblatt-Leser Bernd J. in S. hatte mit seinem Schlepper einen Unfall. Ein Lkw ist ihm in die Seite gefahren. In der Werkstatt wurde gesagt, dass die Reparatur mindestens drei Monate dauert. Der Trecker ist Baujahr 1988. Er nutzt ihn für Hofarbeiten und regelmäßig für Lohnarbeiten. Wie kann er den Ausfall des Schleppers abrechnen?
Burkhard Fry, Versicherungsberater der LWK NRW, gibt Auskunft: Nach dem Ausfall Ihres Schleppers haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung des Fahrzeugausfallschadens.
Der Ausfallschaden kann ausgeglichen werden mithilfe eines angemessenen Leihschleppers oder dem Nutzungsausfall. Falls Sie den Leihschlepper benötigen, müssen Sie sich schadensmindernd verhalten und nach Möglichkeit Preise vergleichen.
Nur bei "fühlbar wirtschaftlicher Beeinträchtigung"
Behelfen Sie sich anderweitig, kommt ein Nutzungsausfall in Betracht. Bei gewerblichen Fahrzeugen muss sich allerdings nach Ausfall des Schleppers eine „fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung“ ergeben. Falls Sie noch andere Schlepper für Ihre Arbeiten auf dem Hof haben, wird das beim Nutzungsausfall ggf. angerechnet. Ansonsten käme noch ein Verdienstausfallschaden in Betracht, wenn Sie mit dem Schlepper im Lohn arbeiten, oder sogenannte Vorhaltekosten, wenn für den Ausfall des Schleppers speziell andere Fahrzeuge vorgehalten werden müssen. Stimmen Sie den Ausfallschaden des Schleppers mit Ihrer Versicherung ab und versuchen hier, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
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(Folge 17-2022)