Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Swimmingpools über seine Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert. Ob der Pool selbst gebaut oder von einem Fachbetrieb errichtet wurde, spielt dabei keine Rolle.
Sollte es zu einem Schaden kommen, zum Beispiel ein Gast verletzt sich, wird der Haftpflichtversicherer wie in allen Schadensfällen prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Eigentümer des Pools berechtigt sind. Dabei wird auch festgestellt, ob ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn er ausdrücklich vor Rutschgefahr oder hervorstehenden Bauteilen gewarnt worden ist, die Hinweise jedoch ignoriert.
Durch das Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift „Benutzung auf eigene Gefahr“ kann sich der Eigentümer des Pools nicht prinzipiell vor einer Haftung schützen. Denn wenn er grob fahrlässig gehandelt hat, hilft ihm ein solcher Hinweis nicht, um aus der Haftung zu kommen.
Beispiel: Am Pool ist eine Wasserrutsche angebracht, die auf wackeligem Untergrund steht. Sie kippt um und verursacht einen Schaden. Auch wenn der Eigentümer von dieser Gefahr wusste, aber nichts dagegen unternommen hat, springt seine Haftpflichtversicherung grundsätzlich ein.
Hinweis: Eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung deckt regelmäßig auch das private Haftpflichtrisiko der Landwirtsfamilie sowie der Altenteiler mit ab. Im Zweifel bei der Versicherung erkundigen.
Foto: B. Lütke Hockenbeck