Auch bei einem Nullbeitrag müssen die Tierbestände korrekt bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden – spätestens bis zum 31. Januar. Wenn Sie das versäumen, können Entschädigungsleistungen und Beihilfen erheblich gekürzt oder sogar komplett versagt werden.
Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie folgende Voraussetzungen einhalten, um im Seuchenfall eine Entschädigung zu bekommen:
- Der Verdacht oder der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit muss sofort dem Veterinäramt gemeldet werden.
- Die Tierbewegungen müssen dokumentiert werden. Das Führen eines Bestandsregisters und korrekte Meldung in der HI-Tier-Datenbank sind Voraussetzung für eine Entschädigung.
- Bestände ab 700 Mastschweinen müssen mit einem Zaun gegen das Eindringen von Wildschweinen eingefriedigt sein.
- Die Hygieneschleuse muss den Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung entsprechen.
Achtung: Wenn die Tierseuchenkasse eine Kürzung vornimmt, weil die Anlage nicht vorschriftsmäßig betrieben wird, ersetzt auch eine privat abgeschlossene Ertragschadenversicherung diesen Schaden nicht.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb allen Anforderungen entspricht, sollten Sie sich mit Ihrem Hoftierarzt oder dem Veterinäramt in Verbindung setzen.
(Folge 4-2018)