Nach den Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn Sie gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften nicht beachten. Dazu zählen auch von den Bau- und Ordnungsbehörden sowie den Berufsgenossenschaften geforderte Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die Sicherheitsvorschriften – hier für die Landwirtschaft – des Verbandes der Schadenversicherer ergänzt.
So rät die Feuerwehr unter Berufung auf die Brandschutzordnung DIN 14096 und die Empfehlungen des Verbandes der Sachversicherer dazu, bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen im Freien einen Mindestabstand von 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung bzw. 25 m zu sonstigen Gebäuden einzuhalten. Ein Abstand von mindestens 50 m ist mit den Ballen zu öffentlichen Verkehrswegen, Eisenbahntrassen und Wäldern einzuhalten (siehe Skizze).
Ein öffentlicher Weg liegt nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW vor, wenn er für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dabei spielt es für den Rechtscharakter des Weges keine Rolle, ob sein Gemeingebrauch etwa durch das Zusatzschild „Anlieger frei“ seitens der Straßenbaubehörde beschränkt wurde. Ob eine solche Widmung vorliegt, können Sie bei Ihrer Gemeinde oder dem Kreis erfragen.
Dass die benachbarten Gebäude heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist unerheblich. Die Sicherheitsvorschriften stellen auf die örtliche Existenz von Gebäuden ab. Zu solchen ist mit der Strohlagerung ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Bei brennbaren Umfassungswänden und weichen Bedachungen vergrößert sich der Abstand auf 50 m.
Mit Blick auf die Sommerhitze 2018 und das Risiko von Brandstiftung sollten Sie genau überlegen, wo Sie die Heu- und Strohballen lagern. Ideal wäre die Lagerung in einer abgeschlossenen Halle. Eine Lagerung der Ballen direkt am Weg, unter einem Schleppdach oder an einer Gebäudewand auf dem Hof ist verboten. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der örtlichen Feuerwehr, was deren Experten raten.
(Folge 33-2018)