Wochenblatt-Leserin Angelika V. in C. will ihr Scheunendach für eine Photovoltaik (PV)-Anlage verpachten. Was ist versicherungstechnisch für sie als Verpächterin bzw. Grundbesitzerin und für den Pächter bzw. Betreiber zu beachten? Welche Risiken sollten abgedeckt sein?
Heiko Taube, Versicherungsberater, WVU/WLV, OWL, infomiert: Zur Statik sollten Sie sich zunächst einmal vergewissern, ob die Verpachtung einer Dachfläche zur PV-Nutzung überhaupt statisch machbar ist. Die Anlage bringt ein nicht unerhebliches Eigengewicht mit und nicht jedes Dach einschließlich des darunter befindlichen Mauerwerks kann mit dieser zusätzlichen Nutzlast umgehen. Sollte es statisch keine Bedenken geben, sind versicherungstechnisch einige Schritte zu beachten.
Betreiber muss Anlage versichern
Der Erbauer und in der Regel auch spätere Betreiber der Anlage versichert seine Anlage auf eigenes Risiko selbst – in der Regel durch eine Anlagenversicherung.
Verpächter muss Gebäude versichern
Das Gebäude darunter versichern Sie als Verpächterin. In der Regel wird das Gebäude gegen Feuer und in manchen Fällen gegen Sturmschaden versichert. Wichtig ist es, der Gebäudeversicherung mitzuteilen, dass zukünftig eine PV-Anlage auf dem Dach betrieben wird. Dies ist ein anzeigepflichtiges Risiko und kann dazu führen, dass der Gebäudeversicherer einen Risikozuschlag verlangt.
Weitere Kosten absichern
Wichtig ist aber auch, dass Kosten für die Demontage einer PV-Anlage mitversichert sind. Es kann zum Beispiel zu einem Feuer- oder Sturmschaden kommen, zu dessen Behebung die Anlage demontiert werden muss. Diese Kosten hat dann der Eigentümer des Gebäudes zu tragen. Der Pächter des Daches kann während dieser Zeit die Pacht oder Miete kürzen oder nicht zahlen.
Ausfall absichern: Anzuraten ist es dann ebenso, dass ein Pacht- oder Nutzungsausfall vereinbart ist.
Betreiber muss für Schäden haften: Auch sollte der Betreiber der Anlage für Schäden am Gebäude, die beim Bau entstehen oder erst im Nachhinein durch die Anlage auftreten, haften (Nutzungsvertrag).
Auflage des Verpächters für Betreiber: Aber auch von der PV-Anlage können Gefahren ausgehen. Nicht selten entstehen Feuerschäden durch elektrischen Strom. Zwar besteht in einem solchen Fall Anspruch aus der eigenen Versicherung ( Gebäude- oder Anlagenversicherung), allerdings kann es auch zu Regressansprüchen kommen. Der Betreiber der Anlage ist also bestmöglich beraten, wenn eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb der PV-Anlage mit einer Deckungssumme von 5 bis 10 Mio. € vorgehalten wird und der Verpächter diese auch zur Auflage macht. Damit wären dann auch Personen- und Sachschäden abgedeckt, die etwa durch herunterfallende Schneemassen entstehen können.
Betriebshaftpflicht des Verpächters
Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist in der Regel die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mitversichert. Damit würden auch Sie als Verpächterin Deckung haben, wenn durch ein Verschulden Ihrerseits Schäden an der PV-Anlage entstehen.
Zusammengefasst: Der Anlagenbetreiber bzw. Dachpächter muss eine Haftpflicht- und Anlagenabsicherung haben. Sie als Gebäudeeigentümerin bzw. Verpächterin sollten sich mit einer Gebäudeversicherung mit ausreichender Kostendeckung und ebenso einer Haftpflichtversicherung absichern.Neben der Versicherung sollten Sie auch an weitere Punkte im Pachtvertrag denken, zum Beispiel, dass der Investor freien Zugang zum Dach hat, und was mit der PV-Anlage nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer (zum Beispiel 20 Jahre) werden soll (Rückbauverpflichtung).
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(Folge 7-2024)