Wochenblatt-Leser Helmut F. fragt: Meine verstorbene Frau und ich haben zwei Höfe bewirtschaftet. Auf einem wohne ich, der andere Betrieb mit Wohnhaus liegt im Nachbarort. Dort in dem Haus wohnt der älteste Sohn. Er bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Den Betrieb hat er 1998 gepachtet und soll diesen erben. Der zweite Sohn soll das 1986 auf der Hofstelle gebaute Haus, in dem ich wohne, erhalten. Es ist steuerlich im Privatvermögen. Mit welchen Steuerzahllasten ist zu rechnen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV: Vor der Beantwortung der Frage, mit welchen Steuerzahllasten Sie im Erb- bzw. im Übertragungsfall zu rechnen haben, müssen Sie klären, wer von den Kindern welche Vermögensgegenstände erhält. Danach – im zweiten Schritt – sind die steuerlichen Dinge zu klären.
Offenbar soll der ältere Sohn das von ihm bewohnte Haus erhalten. Es befindet sich im steuerlichen Privatvermögen. Bei der Übertragung des Hauses an ihn entsteht keine Grunderwerbsteuer. Mit Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer hat Ihr Sohn nur dann zu rechnen, wenn der persönliche Freibetrag von 400.000 € ausgeschöpft ist. Bei der Bewertung des Hauses sind gegebenenfalls seine Investitionen steuermindernd abzuziehen.
Vergleichbar ist die Situation bei dem jüngsten Sohn. Er soll das 1986 gebaute und von Ihnen bewohnte Haus auf der Hofstelle erhalten. Dieses Haus befindet sich im steuerlichen Privatvermögen. Auch dieser Sohn hat bei der Übertragung des Hauses nicht mit Grunderwerbsteuer zu rechnen. Bei der Schenkungsteuer hat er einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Beratung durch Steuerberater erforderlich
Bei den landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. bei den dortigen Wirtschaftsgebäuden ist die Situation anders. Weil die beiden Höfe weniger als 100 km auseinanderliegen und gemeinsam bewirtschaftet werden, müssen Sie von einem steuerlich einheitlichen Betrieb ausgehen. Würden Sie lebzeitig die Flächen an beide Kinder verteilen, käme es zu einer steuerpflichtigen Betriebszerschlagung, die Sie dringend vermeiden wollen. Denkbar ist zum einen eine geschlossene Übergabe beider Höfe an eines der Kinder. Ist das nicht gewünscht, sollten Sie über die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nachdenken. Diese könnte die Höfe im ersten Schritt erhalten. Im zweiten Schritt könnten sich die Kinder auseinandersetzen und jedes Kind Flächen erhalten. Bei geschickter Gestaltung entsteht keine Grunderwerbsteuer. Weil eine solche Hofübergabe recht anspruchsvoll ist, empfehlen wir Ihnen dringend, sich zuvor bei einem Steuerberater beraten zu lassen.
Vergleichsweise überschaubar sind die Probleme bei der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Das landwirtschaftliche Vermögen – auch verpachtete Flächen – unterliegen einer Verschonung. Die Verschonung bedeutet, dass, wenn die Höfe im Ganzen oder die Flächen nicht innerhalb einer Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren verkauft werden, keine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer festgesetzt wird.
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(Folge 44-2023)