Zum 1. Juli wurde befristet bis Jahresende 2020 die Mehrwertsteuer unter anderem von 19 auf 16 % gesenkt. Die abgesenkte Mehrwertsteuer gilt vom Grundsatz her auch für Bauleistungen – der Kauf einer Eigentumswohnung, die bereits gebaut wurde, also eine Bestandswohnung, ist aber mehrwertsteuerfrei.
Anders sieht dies aus, wenn die Wohnung gerade gebaut wird und der Käufer Abschlagszahlungen leistet, wie im Kaufvertrag vereinbart. Entscheidend für die Höhe der Mehrwertsteuer ist weder das Rechnungs- noch das Zahlungsdatum. Es kommt darauf an, wann die Bauleistung abgenommen wird. Liegt die Abnahme im ersten Halbjahr 2021, dann muss der Bauunternehmer 19 % in Rechnung stellen – auch wenn er für die Abschlagszahlungen im zweiten Halbjahr 2020 nur 16 % berechnet hat und die 16 % vom Wohnungskäufer bezahlt wurden.
(Folge 37-2020)