Sie wollen mit Ihrer Tochter eine Eigentumswohnung zu Bruchteilen erwerben. Räumen Sie Ihrer Tochter den alleinigen Gebrauch dieser Wohnung ein, liegt zivilrechtlich ein Mietvertrag vor.
Steuerlich erzielen Sie in dem vorliegenden Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu versteuern ist der Überschuss der Mieteinnahmen (700 €) über die Werbungskosten. Werbungskosten sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA), Schuldzinsen und die laufenden Nebenkosten der Wohnung, bezogen auf Ihren Miteigentumsanteil.
Allerdings sollten Sie darauf achten, dass Ausgangsbasis für die Bestimmung der Miete mindestens 66 % der marktüblichen Miete ist. In diesem Falle könnten Sie – wiederum bezogen auf Ihren Miteigentumsanteil – alle Werbungskosten einschließlich AfA voll steuerlich geltend machen.
Beträgt die Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Miete, müssten Sie die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufteilen.