Mietverträge unter Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn Sie wirksam abgeschlossen sind und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, das heißt, sie müssen einem Fremdvergleich standhalten. In der Praxis heißt dies: Es muss ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen, die Miete muss regelmäßig entrichtet werden und der Vermieter muss jährlich die Nebenkosten abrechnen.
Bei einer Wohnungsvermietung an Angehörige kommt es häufig vor, dass die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete laut Mietspiegel liegt. In diesem Fall können Sie die mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Kosten (Abschreibung, Schuldzinsen, Versicherungen, Grundsteuer) voll abziehen, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht. Werden nur 50 % der ortsüblichen Miete gezahlt, können Sie auch nur 50 % der Werbungskosten abziehen.