Bewertungsrechtlich gehören zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist. Wird nun der Betrieb zwar nicht verkauft, sondern verpachtet, entstehen bewertungsrechtlich Stückländereien, das heißt für den Verpächter wird ein landwirtschaftlicher Einheitswert nur für die Fläche festgestellt. Die Wohngebäude werden dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeschlagen. Damit bleiben einkommensteuerlich der Nebenerwerbsbetrieb und die eventuellen Steuervergünstigungen erhalten. Die Wohngebäude fallen zum einen aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage heraus, werden andererseits aber mit der höheren Grundsteuer B belegt.