Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gibt es aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Nachbewertungsvorbehalt. Er besagt, dass beim Verkauf von einzelnen Flächen innerhalb von 15 Jahren rückwirkend anstelle des Ertragswertes ein Liquidationswert als Bewertungsgrundlage heranzuziehen ist. Das gilt nicht, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten in ein anderes land- und forstwirtschaftliches Vermögen investiert wird.
Bei Ihnen liegt der Erbgang sieben Jahre zurück. Deshalb gehen wir davon aus, dass selbst bei einer Nachbewertung es zu keiner nachträglichen Erhöhung der Erbschaftsteuer kommt, weil Sie offenbar die bei der Erbschaftsteuer geltende Behaltensfrist von sieben Jahren beachtet haben.
Neben der Erbschaftsteuer sollten Sie die Einkommensteuer beachten. Mit dem Verkauf des Baugeländes müssen Sie den Verkaufspreis abzüglich des Buchwertes versteuern. Der Versteuerung können Sie entgehen, wenn Sie innerhalb von vier Jahren nach dem Verkauf in ein anderes Betriebsvermögen (Grund und Boden oder Gebäude) reinvestieren.
Im Rahmen der Landwirtschaft gibt es nach Urteilen der Finanzgerichte eine Entfernungsgrenze von 100 km. Liegen die Flächen weiter als 100 km von Ihrer jetzigen Hofstelle, nimmt die Finanzverwaltung einen neuen, zweiten landwirtschaftlichen Betrieb an. Eine Reinvestition in diese Flächen wäre nur dann möglich, wenn Sie diese Flächen selbst bewirtschaften. Eine Reinvestition in Wohngebäude ist nur im Rahmen einer GmbH & Co. KG zulässig.
Ob es möglich ist, nur einen Teil des Baugeländes zu verkaufen und auf dem Restgelände Wohngebäude zu bauen, können wir aus baurechtlicher Sicht nicht beantworten. Steuerlich ist jedenfalls eine Reinvestition in Grund und Boden am sinnvollsten, weil bei einer Reinvestition in Gebäude über die dann geringere Abschreibung es zu einer höheren Steuerbelastung der Mieten kommt. Durch die Reinvestition in Wohngebäude vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.