Wochenblatt-Leserin Katrin E. in H. fragt: Wir haben unsere Hofzufahrt mit einer neuen Teerdecke verstärkt. Die Ackerfläche am Hof ist verpachtet, die Landwirtschaft aufgegeben, der Pächter kommt nur über die Hofzufahrt zum Acker. 24 ha Forst betreiben wir weiter und nutzen auch dafür die Hofzufahrt. Auf der Hofstelle sind außer der Betriebsleiterwohnung noch zwei vermietete Wohnungen mit Autoverkehr. Wie können wir die Sanierungskosten der Hofzufahrt steuerlich absetzen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Nur die Kosten für die Herrichtung des Gehweges von der Grundstücksgrenze bis zum Wohnhaus sowie gegebenenfalls um das Wohnhaus herum gehören im Allgemeinen zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Hofbefestigungen sowie Parkplätze, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgebäude oder den vermieteten Wohnungen stehen, gehören nicht zu den Gebäuden. Sie sind selbstständige abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Aktivierungspflichtige Herstellungskosten
Die Aufwendungen für die Hofbefestigung sind damit nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, sondern als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen. Denn in Ihrem Fall wurde offenbar der Gebrauchswert der Hofbefestigung durch die Baumaßnahme gehoben und damit eine wesentliche Verbesserung erreicht. Die Erhöhung des Gebrauchswerts zeigt sich an dem neu verbauten Oberflächenmaterial.
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(Folge 9-2024)